Zahlreiche Onlinehändler legen in ihren AGB fest, dass ein verbindlicher Vertrag erst dann zustande kommt, wenn der Händler die Bestellung des Kunden annimmt, z.B. mittels einer gesonderten Versand- oder Auftragsbestätigung. Für die Annahme durch den Händler wird dabei in der Regel eine bestimmte Frist festgelegt. Das Landgericht Hamburg hat sich nun erstmals zur Frage der Länge einer solchen Annahmefrist geäußert (LG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 315 O 422/12).

Konkret hatte das Landgericht Hamburg sich mit einer Vertragsannahmefrist von fünf Tagen zu befassen, die ein Händler sich in seinen AGB vorbehalten hatte. Das Gericht befand diese Frist als für den Onlinehandel zu lang. Dem Onlinekunden sei es nicht zumutbar, fünf Tage an sein Bestellangebot gebunden zu sein. Sachgerecht und angemessen sei insoweit eine Frist von maximal zwei Tagen. Längere Fristen seien unwirksam und könnten entsprechend abgemahnt werden. Ob es sich bei den genannten Tagen um Kalendertage, Werktage oder Arbeitstage handelt, ließ das Gericht jedoch offen.

In der Praxis war man bisher davon ausgegangen, dass im Onlinehandel eine Annahmefrist von bis zu fünf Tagen noch im Rahmen des Zulässigen sei. Die Entscheidung des LG Hamburg stellt dies nun in Frage. Betroffene Händler sollten ihre AGB zur Vermeidung von Risiken daher entsprechend prüfen und gegebenenfalls anpassen. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung des LG Hamburg bisher um eine Einzelfallentscheidung und ist nicht gesagt, dass andere Gerichte sich dieser unbedingt anschließen werden. Bei Wettbewerbsstreitigkeiten mit Internetbezug gilt in Deutschland jedoch der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ und können sich angreifende Mitbewerber den Gerichtsstand entsprechend aussuchen.

Aktualisierung vom 07.11.2013: Der Beschluss wurde zwischenzeitlich aufgehoben und fünf Tage wieder für ausreichend erachtet (weitere Informationen).