Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Widerrufsrecht: Jede fünfte Retoure missbräuchlich?

Das shopbetreiber-blog berichtet über die Ergebnisse des Forschungsprojekts retourenforschung.de der Universität Bamberg. Demnach sei jede fünfte Retoure missbräuchlich.

Als missbräuchlich definieren die Wissenschaftler Retouren, die mit dem Vorsatz bestellt wurden sie innerhalb der Widerrufsfrist zu nutzen und dann an den Händler zurückzuschicken. Aus juristischer Sicht gibt es beim Widerrufsrecht keinen Missbrauch, da der Verbraucher laut Gesetz 14 Tage nach Erhalt der Bestellung Zeit hat, die Ware entsprechend seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch zu prüfen und ggfs. ohne Angaben von Gründen an den Händler zurückzuschicken.

Besonders betroffen seien die Bereiche Consumer Electronics, Spielwaren und Tierbedarf. Der Gesamtschaden liege bei 1,62 Milliarden Euro. Interessant ist weiter, dass die im Rahmen der Studie befragten Händler in der bevorstehenden Reform des Widerrufsrechts im Rahmen der EU-Verbraucherechterrichtlinie (wir berichteten) keine Verbesserung sehen. Vielmehr sei weiterer Handlungsbedarf zur Vermeidung von missbräuchlichen Retouren gegeben.

Tatsächlich sind die Retouren für jeden Online-Händler ein wichtiger Kostenfaktor. Besonders hoch sind die Retourenquoten und entsprechend die damit verbundenen Kosten im Bekleidungsbereich. So munkelt man, dass bei manchem bekannten Bekleidungshändler Retourenquoten von weit über 50% die Regel sind. Man kann sich sicher sein, dass diese Kosten in der Preiskalkulation entsprechend Berücksichtigung finden (bzw. umgekehrt die Produkte weitaus günstiger wären, wenn nur die Retourenquoten niedriger wären). Gleichzeitig haben viele Online-Händler erkannt, dass die grosszügige Einräumung von umfangreichen Widerrufsrechten einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil bringen kann. Nicht wenige Online-Händler werben mit Widerrufs-  bzw. Rückgabefristen von weit mehr als den gesetzlich vorgeschriebenen 14 Tagen.  Dies ist oft das entscheidende Argument für eine Online-Bestellung, da vergleichbare Umtauschregelungen im stationären Handel bereits seit vielen Jahren kulanzhalber gewährt werden. Damit wird der im Rahmen der Studie definierte Missbrauch von den Online-Händlern quasi unterstützt. Inwieweit hier deshalb von einem Schaden gesprochen werden kann, ist fraglich.

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Virtuelles Hausrecht für Websites

  1. Peter

    Also die hohe Rücksendequote im Bekleidungshandel wundert mich nicht.

    Wenn es etwas ist, was ausprobiert werden muss – dann Bekleidung und Schuhe.

    Wenn sich dann jemand eine Hose in 2 Größen bestellt, ist das weder juristisch noch ehtisch/moralisch ein Mißbrauch … sondern eine schlichte Notwendigkeit. Nicht jeder hat ein 08/15 Model-Maß und kann alles anziehen.

    Und dafür gibt es im Textilbereich ja auch hohe Margen…

    Genauso liegt bei anderen Rücksendungen häufig kein Missbrauch vor.

    Einen ethisch/moralischen missbrauch würde ich zum Beispiel bejahen, wenn sich jemand was bei 2 oder 3 Händlern bestellt und der, dessen Ware als erstes gelifert wird, kommt zum Zug … und die anderen werden wieder zurück gesandt.

    Oder es bestellt jemand was, benutzt es 1 Woche „produktiv“ und schickt es dann wieder zurück.

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