Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11, über die Frage, ob es sich bei den Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB um Marktverhaltensregelungen handelt, und damit zur Frage, ob unwirksame AGB wettbewerbsrechtlich abmahnbar sind, entschieden. Der BGH stellte hierzu fest:

„Diese Frage ist jedenfalls im Hinblick auf die Anwendung der Klauselverbote der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB auf die im Streitfall verwendeten Geschäftsbedingungen zu bejahen. Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen widerspricht regelmäßig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1117 Rn. 17 Gewährleistungsausschluss im Internet). Die hier in Rede stehenden Verstöße gegen §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB sind auch geeignet, die wirtschaftlichen Interessen des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen. Trotz ihrer Unwirksamkeit können Vertragsklauseln, die gegen Verbote des § 308 Nr. 1 BGB (unangemessene Annahme oder Lieferfrist), § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung durch pauschale Abbedingung verschuldensunabhängiger Haftung) und § 309 Nr. 7a BGB (Haftungsausschluss für fahrlässig verursachte Körperschäden) verstoßen, Verbraucher davon abhalten, berechtigte Ansprüche gegen den Verwender geltend zu machen.“

Ausdrücklich betrifft die Entscheidung zwar nur §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB, so dass an sich nicht ausgeschlossen ist, dass es hinsichtlich der übrigen Nummern der §§ 308 bis 309 BGB noch zu abweichenden Entscheidungen kommen kann. Da die Ausführungen des BGH jedoch sehr allgemein gehalten und letztlich grundsätzlicher Art sind, kann hiermit realistischerweise kaum gerechnet werden. Onlinehändler und sonstige Klauselverwender sind daher gut beraten, ihre AGB nicht nur in den betreffenden Punkten zu untersuchen, sondern diese einer umfassenden Prüfung zu unterziehen.