Die neue europäische Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung EU Nr. 1007/2011) wird ab dem 08.05.2012 das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz vollständig ersetzen. Die Neuregelung bringt einige Änderungen für die Textilkennzeichnung mit sich. Auf die entsprechenden Neuerungen müssen sich auch Online-Händler einstellen. Zwar werden bestimmte Pflichtkennzeichnungen ab dem genannten Stichtag entfallen. Andere Pflichtkennzeichnungen kommen hingegen neu hinzu. Auch hinsichtlich der Art und Weise der Textilkennzeichnung ergeben sich Änderungen.

An relevanten Neuerungen sind beispielsweise zu nennen:

Erleichterungen

  1. Textile Teile von Schuhwaren unterliegen nicht länger der Kennzeichnungspflicht. Insbesondere der Wärmehaltung dienenden Futterstoffe von Schuhen müssen ab dem Stichtag somit nicht mehr gekennzeichnet werden. Aber Vorsicht: Die Gesetzesänderung entbindet Händler, die sich beispielsweise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vorbehaltlos zur Kennzeichnung verpflichtet haben, nicht per se von der vertraglich übernommenen Pflicht. Unter Umständen besteht jedoch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aufgrund geänderter Rechtslage.
  2. Hüllen für Mobiltelefone und tragbare Medienplayer mit einer Oberfläche von höchstens 160 cm² (Vorder- und Rückseite sind zusammenzuzählen) müssen nicht mehr zwingend gekennzeichnet werden.
  3. Sichtbare und isolierbare Fasern, die reinen Dekorationszwecken dienen und die nicht mehr als 7% des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen, sind nicht mehr kennzeichnungspflichtig (vgl. Art. 10 der Verordnung).
  4. Die Kennzeichnungspflicht für Matratzenteile entfällt. Insoweit genügt nunmehr die alleinige Kennzeichnung der Bezüge (vgl. Art. 2 der Verordnung).
  5. Auch für maßgeschneiderte, von selbstständigen Schneidern hergestellte Textilerzeugnisse entfällt die Kennzeichnungspflicht (vgl. Art. 2 der Verordnung).

Verschärfungen und andere wichtige Neuregelungen

  1. Auf nichttextile Teile tierischen Ursprungs in Textilerzeugnissen (z.B. Lederlabel an der Jeans oder Knöpfe/Verzierungen, die aus Horn oder Perlmutt bestehen) muss im Rahmen der Kennzeichnung nun mit folgenden Worten hingewiesen werden: „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“
  2. Die bisherigen Möglichkeiten zur vereinfachten Kennzeichnung von Multifaser-Textilerzeugnissen entfallen. Anders als nach dem deutschen Textilkennzeichnungsgesetz müssen die Gewichtsanteile der einzelnen Fasern in Prozent nun stets vollständig aufgeschlüsselt werden (vgl. Art. 9 der Verordnung). So ist es nach der neuen Verordnung nicht länger möglich und somit unzulässig
    • nur die Faser zu benennen, die mindestens 85 % des Nettotextilgewichts erreicht (z.B. „85 % Polyester Mindestgehalt“);
    • nur die beiden Faserarten mit den höchsten Gewichtsanteilen in Prozentangaben ihrer Gewichtsanteile darzustellen.
  3. Wie bisher sind nur bestimmte Fasernamen zulässig. Insoweit ist anstelle der bisherigen Anlage 1 zum Textilkennzeichnungsgesetz nunmehr der Anhang I der neuen Verordnung zu beachten. Dort finden sich insgesamt 48 Fasern, die aktuell noch unverändert den auch bisher nach dem Textilkennzeichnungsgesetz zulässigen Bezeichnungen entsprechend. Die Verwendung gängiger Markennamen (wie z.B. „Lycra“, „Spandex“ o.ä.) ist  für die Textilkennzeichnung – wie auch bisher – unzureichend.
  4. Die Kennzeichnung muss in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Käufer bereitgestellt werden, es sei denn der betreffende Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor (vgl. Art. 16 der Verordnung).
  5. Fasern, die einen bestimmten Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses nicht überschreiten, dürfen nur noch dann als „sonstige Fasern“ bezeichnet werden, wenn deren Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung schwierig zu bestimmen ist (vgl. Art. 9 der Verordnung).
  6. Für den Fernabsatz gilt auch weiterhin, dass der Käufer über die Faserzusammensetzung bereits vor dem Kauf deutlich informiert werden muss. Hierzu wird in Art. 16 der Verordnung nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Kennzeichnung leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sowie in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart in einem einheitlichen Schriftbild erfolgen muss. Die Informationen müssen bereits vor dem Kauf erteilt werden. Dies gilt ausdrücklich auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt (vgl. Art. 16 der Verordnung). Online-Händler müssen dementsprechend sicherstellen, dass die Kunden die entsprechenden Angaben zur Textilkennzeichnung noch vor dem Kauf des Textilproduktes zur Kenntnis nehmen können. Hierzu sollten die Angaben zur Textilkennzeichnung am besten unmittelbar in der Artikelbeschreibung aufgenommen oder über einen deutlichen Link beim Produkt (z.B. „Informationen zur Textilkennzeichnung finden Sie hier“) integriert werden. Das Einstellen der Informationen auf einer Unterseite, die nicht mit dem konkreten Produkt verknüpft ist bzw. vom Kunden nur unter Umständen wahrgenommen werden kann, wäre unzureichend.
  7. Textilerzeugnisse aus Filz (wie z.B. Filz-Hüte) unterliegen nunmehr der Kennzeichnungspflicht.
  8. Bei Büstenhaltern und Korseletts muss, sofern die einzelnen Teile bezeichnet werden, nunmehr auch das äußere und innere Gewebe der Oberfläche der Schalen angegeben werden (vgl. Anlage IV der Verordnung).
  9. Wie auch bisher ist zwar in erster Linie der Hersteller/Importeur dafür verantwortlich, dass seine Produkte mit einer ordnungsgemäßen Textilkennzeichnung versehen sind. Auf die Kennzeichnung durch den Hersteller dürfen sich die Händler jedoch nicht blind verlassen. Auch der einzelne Händler muss sicherstellen, dass die von ihm vertriebenen Waren mit einer ordnungsgemäßen Etikettierung bzw. Kennzeichnung versehen sind. Dies ist in Art. 15 der Verordnung nunmehr ausdrücklich klargestellt.
  10. An sich müssten nach der Neuregelung nunmehr auch Täschnerwaren, die einen Gewichtsanteil von mindestens 80 % aufweisen, gekennzeichnet werden. Denn anders als es bisher im Ausnahmenkatalog des deutschen Textilkennzeichnungsgesetzes der Fall war, sind Täschnerwaren im Ausnahmenkatalog der neuen Verordnung (Anhang IV zur Verordnung) nicht ausdrücklich aufgeführt. Dies könnte jedoch auf einen bloßen redaktionellen Fehler zurückzuführen ein, der von der EU-Kommission möglicherweise noch behoben werden wird. Bislang ist eine Berichtigung jedoch nicht erfolgt.
  11. Für die Umsetzung der Neuregelungen gilt folgende Übergangsregelung: Textilerzeugnisse, die noch vor dem 8. Mai 2012 in den Verkehr gebracht (d.h. erstmalig auf dem Markt der Europäischen Union bereit gestellt) wurden, und entsprechend nach den alten Regeln ordnungsgemäß gekennzeichnet worden sind, dürfen noch bis 9. November 2014 abverkauft werden. Online-Händler müssen insoweit jedoch beachten: Unklar ist, ob die Übergangsregelung sich auch auf die Kennzeichnung im Internet erstreckt, oder ob sie nur die Kennzeichnung am Textilerzeugnis selbst betrifft. Zur Vermeidung von Risiken empfiehlt sich daher – unabhängig davon, ob die Textilerzeugnisse selbst noch nach den alten Regeln etikettiert bzw. gekennzeichnet worden sind – für die Kennzeichnung im Internet ab dem 8. Mai 2012 ausnahmslos die neuen Regeln gemäß der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung zu beachten.

Hier finden sie unser Merkblatt zur Textilkennzeichnung nach der Textilkennzeichnungsverordnung.