Der ”Düsseldorfer Kreis”, ein informeller Zusammenschluss der obersten Datenschutzbehörden der Länder, hat in einem aktuellen Beschluss vom 08.12.2011 Stellung bezogen zum Thema Datenschutz in sozialen Netzwerken einschließlich Verwendung von Social Plugins.

Zur Frage der Zulässigkeit von Social Plugins führt der Düsseldorfer Kreis aus:

„Das direkte Einbinden von Social Plugins, beispielsweise von Facebook, Google+ oder Twitter, in Websites deutscher Anbieter, wodurch eine Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter des Social Plugins ausgelöst wird, ist ohne hinreichende Information der Internetnutzerinnen und -nutzer und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung zu unterbinden, unzulässig.“

Weiter führt der Düsseldorfer Kreis aus, dass eine rechtskonforme Verwendung von Social Plugins damit in der Regel kaum möglich sein dürfte. Denn eine ausreichende Information der Nutzer könne häufig schon deshalb nicht stattfinden, da Anbieter deutscher Websites kaum in der Lage seien, die mit der Verwendung eines Social Plugin einhergehenden Datenverarbeitungsvorgänge zuverlässig zu überblicken. Dementsprechend seien die Anbieter auch nicht in der Lage, die für eine informierte Zustimmung ihrer Nutzer notwendige Transparenz zu schaffen. Verwender von Social Plugins treffe insoweit auch eine eigene Verantwortung und dementsprechend liefen sie Gefahr, selbst Rechtsverstöße zu begehen, wenn die Daten von Nutzern in unzulässiger Weise über das Plugin erhoben würden.

Mit diesem Beschluss haben die obersten Datenschutzbehörden der Länder ihre Haltung zur Verwendung von Social Plugins sehr deutlich gemacht. Gleichwohl ist die Frage um die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung von Social Plugins damit noch immer nicht abschließend geklärt. Unabhängig von der Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit ist zudem weiterhin offen, inwieweit die Einbindung von Social Plugins wettbewerbsrechtlich relevant ist und somit von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.

Shopbetreiber und andere Anbieter, die Risiken vermeiden wollen, sollten auf eine Einbindung allerdings verzichten, solange sie die Einhaltung der vom Düsseldorfer Kreis genannten Anforderungen nicht sicherstellen können.