In einem aktuellen Urteil betont das LG Hamburg ( Urt. v. 10.02.2011 – Az.: 315 O 356/10), dass Online-Händler, die bei Amazon Marketplace teilnehmen,  für Wettbewerbsverstöße der Amazon-Werbepartner ebenso haften, wie für Verstösse eigener Affiliates (siehe hierzu unsere Beiträge zur Affiliate – Haftung).

Das Urteil setzt konsequent für die bisher geltende Rechtsprechung um, wonach Online-Händler auch für Verstöße ihrer Werbepartner haften.

Interessant ist am vorliegenden Fall, dass das LG Hamburg keinen Unterschied zu erkennen vermag, zwischen vom Seiten-Betreiber selbst eingesetzten (und damit kontrollierbaren) Werbepartnern und indirekt über die Marketplace-Plattform tätige Affiliates. Bei Letzteren besteht das Problem, dass der Händler auf diese in der Regel keinerlei Einfluss hat. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwieweit das LG Hamburg diesen  Gesichtspunkt in seine Beurteilung einfließen lassen.

Allerdings führt das LG Hamburg aus, dass die Haftung schon alleine deswegen begründet sei, da der Händler wisse, dass Amazon Werbe-Partner einsetze und hiervon auch profitieren möchte. Da der Händler sich dies  zunutze machte, habe er auch für Verstöße der Werbe-Partner einzustehen.

Der Kollege Dr. Bahr warf noch die Frage auf, inwieweit Amazon gegenüber dem Shop-Betreiber in Regress genommen werden könne.

Spannend an dieser Dreier-Konstellation (Händler <-> Amazon <-> Werbepartner) ist auch die Frage nach dem Regress. Normalerweise hat nämlich der betroffene Händler gegen Amazon einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten.

Amazon selbst begrenzt seine Haftung in diesen (leicht fahrlässigen) Fällen in seinen AGB auf die Höhe des Verkaufspreises (Punkt XI. der AGB). Auch im B2B-Bereich ist eine solche Klausel klar rechtswidrig. Der Händler hat somit in derartigen Fällen einen Schadensersatzanspruch gegen Amazon. Ob er ihn auch tatsächlich geltend machen wird, steht freilich auf einem ganz anderen Blatt.

Damit spielt der Kollege auf die bei Amazon gern praktzierte Regel „Friss oder Stirb“ an. Bei Beschwerden von Marketplace Teilnehmern stellte sich Amazon schon in der Vergangenheit gerne auf den Standpunkt, dass ja niemand gezwungen werde, einen Marketplace-Shop einzurichten und zu betreiben. Damit blieb den Händlern in der Regel nur die Entscheidung, ob sie es sich aus wirtschaftlkichen Gründen leisten konnten, ihren Amazon Auftritt aufzugeben. Ob Amazon diese Haltung noch aufrecht erhalten kann, wenn der Wettbewerbsdruck durch Facebook und Google wachsen wird, bleibt abzuwarten.