Der BGH hat mit Beschluss vom 14.04.2011, Az. 1 ZR 38/10, entschieden, dass – ebenso wie die Werbung per Email und SMS – auch die telefonische Werbung nach § 7 Abs. 2 UWG einer gesonderten, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogenen Zustimmungserklärung des Betroffenen bedarf (sog. Opt-In-Erklärung).

Eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Eine Einwilligungserklärung, die sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn bezieht, ist dementsprechend unzureichend. Soweit wirksame Einwilligungserklärungen der Betroffenen nicht vorliegen, sind die Werbeanrufe unzulässig und wettbewerbswidrig. Eine solche Telefonwerbung kann nicht zuletzt Abmahnungen von Mitbewerbern nach sich ziehen.