Die erste Entscheidung zur Verwendung des Facebook Like-Buttons liegt nun vor. Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 14.03.2011, Az. 91 O 25/11) hatte sich kürzlich sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Einsatz des Facebook Gefällt-mir-Buttons einen Wettbewerbsverstoß darstellen und somit Abmahnungen von Mitbewerbern nach sich ziehen kann. Im konkreten Fall hatte ein Händler einen entsprechenden Button in seinem Onlineshop eingebunden, jedoch nicht über die hiermit verbundene Datenerhebung auf seiner Seite informiert.

Zur Funktionsweise des Like-Buttons hielt das Gericht zunächst fest, dass die Einbindung des Buttons bewirke, dass jedenfalls Daten von eingeloggten Facebook-Nutzern, die die Seite des Händlers besuchen, an Facebook übertragen werden, auch wenn der Button nicht betätigt werde. Inwieweit Daten von nicht eingeloggten Facebook-Nutzern oder von Nichtmitgliedern von Facebook übertragen würden, sei unklar.

Mit der Frage, inwieweit der Einsatz des Like-Buttons ohne explizite Datenschutzerklärung wegen einer Verletzung von § 13 TMG datenschutzrechtlich zu beanstanden sei, setzte das Gericht sich nicht näher auseinander. Das Fehlen eines solchen Datenschutzhinweises begründe jedenfalls keinen Wettbewerbsverstoß. Die Datenschutzvorschrift des § 13 TMG sei nicht als Marktverhaltensvorschrift zu qualifizieren und somit wettbewerbsrechtlich nicht relevant.

Ob die Entscheidung rechtskräftig wird, bleibt abzuwarten. Ebenso bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte dieser Auffassung folgen. Um Risken zu vermeiden, sollten Händler, die den Facebook Like-Button verwenden, daher auch weiterhin zumindest einen entsprechenden Hinweistext in ihrer Datenschutzerklärung aufnehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass – unabhängig von der Frage der wettbewerbsrechtlichen Relevanz – Datenschutzverstöße eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit Bußgeldern geahndet werden können (zur Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Facebook Like-Buttons siehe beispielsweise unseren Beitrag vom Juli 2010).