Markenrechtsverletzungen im Rahmen von Keyword Advertising bleiben ein heiß diskutiertes Thema. Im vergangenen Jahr hatte der EuGH in einer Serie von Entscheidungen (Louis Vuitton, Bananabay, Portakabin) klargestellt, dass die Benutzung geschützter Marken als Keywords grundsätzlich nur dann eine Markenrechtsverletzung darstellt, wenn aus Sicht des Betrachters eine Zuordnungsverwirrung eintritt. Nach Auffassung des OLG Braunschweig liegt eine Markenrechtsverletzung trotz der EuGH-Rechtsprechung vor, wenn AdWords-Anzeigen mit der Option „weitgehend passende Keywords“ geschaltet werden und die Anzeige dadurch neben den Suchergebnissen einer fremden Marke erscheint.

Im vom OLG entschiedenen Fall betrieb die Beklagte einen Onlineshop für Geschenkartikel und Pralinen. Bei Eingabe des Suchbegriffs „M…Pralinen“ bei Google erschien rechts neben den Suchergebnissen die Anzeige der Beklagten:

Pralinen
Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente
Geniessen und schenken!
„www.f…geschenke.de“

Mittels des Links in der Anzeige gelangte man zum Shop der Beklagten. Produkte der streitgegenständlichen Marke „M…“ wurden dort jedoch nicht vertrieben.

Die Klägerin, ihrerseits Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an der Marke „M…“, nahm die Beklagte wegen Markenrechtsverletzung in Anspruch. Die Beklagte wendete ein, sie habe das Keyword „M…Pralinen“ nicht selbst eingegeben. Dass ihre Anzeige auch bei Eingabe des Suchbegriffs „M…Pralinen“ erschien, sei wahrscheinlich auf die Funktion „weitgehend passende Keywords“ zurückzuführen. Angesichts der schwer verständlichen Erläuterungen dieser Funktion durch Google sei der Beklagten dieser Verstoß auch nicht zuzurechnen. Diesen Argumenten folgte das OLG jedoch nicht und gab der Klägerin Recht.

Aus den Entscheidungen des EuGH geht hervor, dass die Benutzung fremder Marken als Keyword zulässig ist, wenn erkennbar ist, dass die Google-Anzeige offensichtlich nicht vom Markeninhaber stammt. In diesen Fällen tritt eine Zuordnungsverwirrung nicht ein. Die Beurteilung des Einzelfalls überließ der EuGH den nationalen Gerichten. Unter Verweis hierauf vertritt das OLG die Auffassung, der Internetnutzer erwarte, dass er nach Eingabe des Suchbegriffs „M…“ auch ein Angebot von Produkten dieses Suchbegriffs erhalte. Das OLG geht sogar so weit zu unterstellen, der Suchende erwarte gar eine „wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Inhaber[…] der Marke und dem Werbenden in dem Sinne[…], dass der Werbende jedenfalls in den Vertrieb der Markenprodukte eingebunden ist.“. Diese Beurteilung ist indes zweifelhaft. Da die geschützte Marke nicht einmal Bestandteil des Anzeigentextes ist, wird der Internetnutzer nicht davon ausgehen können, dass ihn die Anzeige zu seinem gesuchten Produkt führe. Gerade deshalb werden sichtbare und nicht sichtbare Keywords unterschiedlich behandelt.

Unbeachtlich ist nach Ansicht des OLG, dass die Beklagte den Umfang der Funktion „Weitgehend passende Keywords“ nicht gekannt habe. Die Beklagte hätte sich entweder beraten lassen müssen oder eine andere Option für Keywords wählen oder aber von der Anzeigenaufgabe Abstand nehmen müssen, so das Gericht.

Fazit: Dieses Urteil läuft der Linie des EuGH klar zuwider. Es überspannt zudem die Anforderungen an die Händler bei weitem. Aus diesen Gründen erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass der BGH das Urteil aufhebt. Es bleibt außerdem zu hoffen, dass der BGH klare Vorgaben für rechtssicheres Keyword Advertising aufstellt. Bis dahin ist jedenfalls mit der Funktion „Weitgehend passende Keywords“ Vorsicht geboten.