Der Fall ist denkbar einfach: Ein DSL-Vertragskunde zieht um. Am neuen Wohnort ist die Bereitstellung von DSL nicht möglich. Der Kunde möchte deshalb sein Vertragsverhältnis vorzeitig kündigen.

Hierüber hatte kürzlich der BGH zu entscheiden, ob in einem solchen Fall ein so genannter „wichtiger Grund“ vorliegt, der zur sofortigen Kündigung des Vertrags mit dem DSL-Unternehmen berechtigen würde. Die Vorinstanzen hatten ein Kündigungsrecht abgelehnt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.11.2010, Aktenzeichen III ZR 57/10, die Vorinstanzen bestätigt. Hierbei handelt es sich auch nicht um einen Faschingsscherz. Der BGH trifft gelegentlich solch kuriose Entscheidungen. Die Begründung des Urteils ist aus juristischer Sicht nachvollziehbar. An der Lebenswirklichkeit und an den allgemeinen Grundsätzen dürfte diese Entscheidung jedoch vorbei gehen. So ist grundsätzlich ja auch anerkannt, dass beispielsweise der Tod eines Vertragspartners in der Regel einen wichtigen Grund darstellt, der zur
außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Auch hier liegt das begründende Ereignis außerhalb der Sphäre des anderen Vertragspartners. Dennoch besteht insoweit Einigkeit, als ein Festhalten an dem Vertrag wohl nicht zumutbar ist.

Die Entscheidung ist deshalb nicht nachvollziehbar, da bereits zahlreiche vergleichbare Fallkonstellationen existieren, in denen eine außerordentliche Kündigung auch dann möglich ist, wenn kein Verschulden des Vertragspartners vorliegt. So ist beispielsweise der Umzug ins Ausland regelmäßig ein wichtiger Grund, auch auf die „Fitnessstudio-Rechtsprechung“ sei verwiesen. Auch bei DSL-Verträgen sind Konstellationen denkbar, beispielsweise Erkrankung oder Umzug, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnten. Warum der BGH hier eine Unterscheidung trifft, bleibt unklar und wird wohl erst mit Veröffentlichung des Volltexts beantwortbar sein. Letztendlich kann dieses Urteil bzw. sein Ergebnis nur unter „juristisch nachvollziehbar – im Ergebnis grotesk“ abgelegt werden.

Vertiefend befasst sich mit dieser Thematik der Kollege Ferner.

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