LG Hamburg: Personensuchmaschinen dürfen öffentlich zugängliche Fotos verwenden

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 16.06.2010 (Az.: 325 O 448/09) eine weitere bedeutende Entscheidung zur Bildnutzung durch Personensuchmaschinen wie yasni oder 123people gefällt. Demnach dürfen solche Personensuchmaschinen öffentlich zugängliche Bilder verwenden und verbreiten. Wer mit einer solchen Veröffentlichung nicht einverstanden ist, müsse geeignete Vorkehrungen gegen den Zugriff durch Suchmaschinen treffen, andernfalls sei von einer stillschweigenden Einwilligung des Rechteinhabers auszugehen. Das Gericht bezieht sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf das Urteil des BGH vom 29.04.2010 (wir berichteten). Zuvor hatte bereits das OLG Köln entschieden, dass Personensuchmaschinen auf Bilddateien aus sozialen Netzwerken wie Facebook zugreifen dürfen (siehe auch hier).

Im dem Urteil zugrunde liegenden Fall nahm die Klägerin die Personensuchmaschine 123people auf Unterlassung in Anspruch, weil diese ein Bild der Klägerin in ihren Suchergebnissen eingeblendet hatte. Dieses Bild stammt von der Firmenhomepage des Arbeitgebers der Klägerin, dort war es mit deren Einverständnis veröffentlicht.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Veröffentlichung der Fotografie stellt nach Auffassung des Gerichts zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar, dieser ist jedoch nicht rechtswidrig. Auch wenn keine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin vorliege, durfte 123people davon ausgehen, dass die Klägerin mit dem Erscheinen des Fotos in Suchmaschinen einverstanden sei. Dafür spreche, dass der Internetauftritt des Arbeitgebers, von dem das Foto stammt, eigens für Suchmaschinen optimiert wurde. Wenn die Klägerin die Veröffentlichung ihres Fotos auf einer suchmaschinenoptimierten Seite zulasse, erstrecke sich die Einwilligung auch auf die Veröffentlichung in den Suchmaschinen. Hinzu kommt, dass die Klägerin geeignete Vorkehrungen unterlassen hat, die Bilder gegen das Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern, obwohl solche Maßnahmen zumutbar seien. Wer als Berechtigter Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, müsse mit den üblichen Nutzungshandlungen rechnen.

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5 Responses to “LG Hamburg: Personensuchmaschinen dürfen öffentlich zugängliche Fotos verwenden”


  1. 1 I.Dege

    Ist diese Urteilsbegründung richtig?

    Das LG Hamburg hat sich bei der Urteilsbegründung auf das genannte BGH-Urteil bezogen. Dort war die Beklagte Google.
    123people ist aber nicht Google. Google ist eine Suchmaschine, 123people ist eine Metasuchmaschine. Metasuchmaschinen erzeugen ihre Suchergebnisse i.d.R. durch Suche bei Suchmaschinen. Die im BGH-Urteil genannten technischen Möglichkeiten (Sperrung einzelner oder aller Daten) lassen sich nicht auf eine Metasuchmaschine anwenden, da diese i.d.R. nicht bis zur Ursprungsseite vordringen und somit die dort verankerten Befehle (wer darf was finden und anzeigen) auch nicht auslesen.
    Oder anders: wenn 123people – wie im obigen Urteil zu lesen – eine Gleichstellung mit einer regulären Suchmaschine erhalten möchte, muss sie sich dann nicht vorhalten lassen, die Befehle auf der Ursprungsseite zu befolgen ( dazu müssten Metasuchmaschinen ihr komplettes Suchverhalten ändern)?

    I.Dege

  2. 2 Philipp Carlson

    Die Differenzierung zwischen „gewöhnlicher“ Suchmaschine und Metasuchmaschine ist in der Tat ein interessanter und wichtiger Gesichtspunkt. Dieser wäre für die Klägerin günstig und hätte im Prozess von ihr vorgetragen werden müssen. Ob dieser Aspekt tatsächlich erörtert wurde, geht aus dem Urteil nicht hervor, in einem möglichen Berufungsverfahren könnte er aber eine Rolle spielen.

    Das Urteil geht nach unserem Verständnis davon aus, dass 123people nur jene Informationen ausliest, die sie bei Google (oder anderen Quellen) findet. Wer also generell nicht in Suchmaschinen aufgefunden werden möchte, hat die Möglichkeit, Google auszusperren und damit auch andere Suchmaschinen auszuschließen, denn worauf bereits Google nicht zugreifen kann, bleibt auch Metasuchmaschinen verborgen. Soweit ist das Urteil aus unserer Sicht richtig.

    Ob das Gericht sich der Besonderheiten einer Metasuchmaschine vollumfänglich bewusst war, entzieht sich unserer Kenntnis. Insbesondere wissen wir nicht, ob das Gericht die Konstellation vor Augen hatte, dass jemand zwar bei Google aufgefunden werden möchte, bei Personensuchmaschinen jedoch nicht. Dass es an technischen Vorrichtungen fehlt, speziell Metasuchmaschinen auszuschließen, wird im Urteil in der Tat nicht erörtert. Dies lässt nach unserem Verständnis zwei Schlüsse zu: Entweder das Gericht hat diesen Aspekt übersehen – dafür könnte sprechen, dass es generalisierend von „Suchmaschinen“ spricht, oder es geht davon aus, dass sich eine Differenzierung nach Art der Suchmaschine generell verbietet, d.h. wer seine Bilder Google zugänglich macht, müsse eine Verwendung durch weitere Suchmaschinen ebenfalls dulden. Leider sind hier die Entscheidungsgründe sehr dünn, so dass wir letztlich nur spekulieren können.

  3. 3 I.Dege

    @ Philipp Carlson

    zu den technischen Möglichkeiten: es gibt Sie ( “useragent: 123people, disallow:/ ) – leider dringen (wie vor beschrieben) Metasuchmaschinen nicht auf die Ursprungsseite vor, sondern suchen i.d.R. bei den Suchmaschinen. Solche Befehle sind – nach derzeitigem Suchverhalten der Firmen – völlig sinnfrei.
    Hier liegt aber genau das Problem: wolle man erreichen, dass Bilder/Texte nicht auf Suchergebnissen der Metasuchmaschinen erscheinen, muss man vorher alle “normalen” Suchmaschinen die Suche untersagen (z.B. index: nofollow). Hier sehe ich persönlich eine Einschränkung unserer Grundrechte. Durch das derzeitige Suchverhalten der Metasuchmaschinen sind alle gezwungen (sofern sie textlich/bildlich nicht auf den Suchergebnissen erscheinen wollen) zuerst die normalen Suchmaschinen die Suche zu verbieten, damit folglich Metasuchmaschinen keine Ergebnisse mehr darstellen. Würde ich meiner eigenen Webseite den Befehl “index: nofollow” geben, könnte ich sie dann nicht auch gleich abschalten?

    Zitat:
    ” …denn worauf bereits Google nicht zugreifen kann, bleibt auch Metasuchmaschinen verborgen. Soweit ist das Urteil aus unserer Sicht richtig.”

    Interessante Frage: wenn ich (technisch möglich) zum Beispiel der Suchmaschine “Bing” per robots.txt untersage, Bilder meiner Webseite aufzusuchen und anzuzeigen, sucht “Bing” dann ersatzweise bei Google, findet dort und stellt eben diesen Bild-Link dar?

    Derzeit gehe ich davon aus, dass aufgrund der kurzen “Existenz-Zeit” dieser Metasuchmaschinen und der spärlich vorhandenen Rechtsprechung die “Feinheiten” noch gar nicht erkannt wurden (soll kein Vorwurf sein).
    Aus meiner Sicht hat das LG Hamburg ohne Kenntnis der näheren Umstände geurteilt. Für nachrückende Kläger wird es damit nicht leichter.

    I.Dege

  4. 4 Christos Paloubis

    @ I. Dege: vielen Dank für Ihren ausführlichen Beitrag. Sollte es tatsächlich technische Möglichkeiten geben, Meta-Suchmaschinen den Zugriff zu verbieten, dann trifft wohl unsere (zweite) Vermutung zu, dass der Kläger diesen Aspekt nicht kannte oder zumindest nicht vorgetragen hat. Zumindest geht aus dem Urteil nicht hervor, dass das LG Hamburg diesen Aspekt erkannt und/ oder berücksichtigt hätte.

    Nach meiner Auffassung könnte in diesem Fall die Annahme einer “konkludenten Einwilligung” (siehe Google-Urteil) nicht mehr greifen. Wie die Meta-Suchmaschinenbetreiber das Problem dann lösen wollen, wenn sie gar nicht auf die Ursprungsseite zugreifen, diesen Befehl folglich nicht kennen, steht auf einem anderen Blatt.

    Aber ich stimme Ihnen zu, dass die Gerichte derzeit wohl noch nicht genügend Erfahrung mit dem Thema Personensuchmaschinen haben.

  5. 5 I.Dege

    @ Christos Paloubis

    es gibt diese technischen Möglichkeiten ( s. Vorne):
    “robots.txt (ist die entsprechende Datei)

    useragent: 123people
    disallow:/”
    (ist der Befehl in dieser Datei)

    Hierzu ein Zitat aus einer Mail einer der Personensuchmaschinen in D:

    “xxxx selbst setzt keine bots für Bilder ein. Wir beziehen die Informationen (wie andere metasuchmaschinen auch) u.a. aus der Bildersuche von google; d.h. wenn Sie die Indizierung der Bilder für google erlauben, werden Sie sie auch in anderen Suchmaschinen finden.
    Ein explizites Aussperren von xxxx ist nicht möglich, da wir in diesem Bereich nur bereits indizierte Daten nutzen.”

    Lese ich in dieser Antwort “zwischen den Zeilen” , sagt man mir: “es gibt diese bots und wir könnten sie nutzen”.

    I.Dege

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