Website-Betreiber, die in ihren Internetauftritt RSS-Feeds Dritter einbinden, machen sich deren Inhalte zu eigen und haften daher als Mitstörer für rechtswidrige Inhalte. So entschied das LG Berlin mit Urteil vom 13.04.2010, Az. 27 O 192/10. Sie können somit auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ein Haftungsprivileg kommt ihnen regelmäßig nicht zugute.

Im konkreten Fall hatte der Antragsgegner, ein Betreiber eines Social-News-Dienstes, einen RSS-Feed einer Zeitung in seine Seite integriert. Die Informationen aus dem Feed waren in Form eines Teasers auf der Seite des Antragsgegners sichtbar. Unter anderem befanden sich in dem Feed auch Informationen, die das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzen. Diese nahm den Antragsgegner auf Unterlassung in Anspruch, die Berliner Richter gaben ihr Recht.

Als Mitstörer kann in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Das Gericht stellte klar, dass dazu auch die Unterstützung oder Ausnutzung einer Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten – hier also der Zeitung – genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung hatte. Auf fehlende Kenntnis oder Verschulden kommt es dabei nicht an.

Diese Voraussetzungen sah das Gericht vorliegend als verwirklicht an. Der Antragsgegner hat die Informationen selbst auf seine Internetseite eingestellt und handelte somit in eigener Verantwortung: Er war „Herr seines Angebots“ und hat sich daher die fremden Inhalte zu eigen gemacht. Ebenso hatte er die Möglichkeit, Einfluss auf den Inhalt der Beiträge zu nehmen, er hätte demnach die rechtswidrige Handlung verhindern können.

Auch das Haftungsprivileg der §§ 8 bzw. 10 TMG kommt ihm nicht zugute: Anders als beispielsweise ein Betreiber eines Diskussionsforums war er nicht lediglich technischer Verbreiter fremder Informationen, auch hat er nicht erst mit der Abmahnung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Feed-Inhalts erfahren. Schließlich betonte das Gericht, dass auch ein lapidarer Hinweis auf einen Haftungsausschluss (Disclaimer) nicht genügt, um sich seinen Prüfungspflichten zu entziehen.

Das Urteil finden Sie im Volltext hier.