Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Dynamische Dokumentengenerierung: BGH entscheidet zur Möglichkeit von Softwarepatenten

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 22.04.2010 (Az. Xa ZB 20/08) die Möglichkeiten zur Patentierung von Software erheblich erweitert. Bislang scheiterten Softwarepatente nahezu immer an der fehlenden Technizität, die Grundvoraussetzung für die Patentfähigkeit von Innovationen ist. Nun aber hat der BGH diese Hürde beseitigt und die technische Natur von Software bejaht. Der Weg zu Softwarepatenten dürfte damit frei sein.

Konkret ging es um ein Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente auf einem Client-Server-System. Das Unternehmen Siemens meldete hierfür beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein Patent an, das Amt lehnte die Eintragung jedoch ab. Dem folgte auch das Bundespatentgericht (BpatG) und entschied, es handle sich nicht um ein technisches Verfahren im Sinne des Patentgesetzes (PatG), also um keine „Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln“. Daraufhin landete das Verfahren schließlich vor dem BGH, der Siemens Recht gab.

In den Leitsätzen der BGH-Entscheidung heißt es:

Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems (hier: eines Servers mit einem Client zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente) betrifft, ist stets technischer Natur, ohne dass es darauf ankäme, ob es in der Ausgestaltung, in der es zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt ist.

Weiter führt der BGH aus, dass die erforderliche Lösung mit technischen Mitteln nicht nur dann vorliege, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden:

Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.

Da sich Computerprogramme naturgemäß dadurch auszeichnen, dass sie auf die technischen Gegebenheiten von Datenverarbeitungsanlagen Rücksicht nehmen, dürften in Zukunft die meisten Programme patentfähig sein.

Einen Überblick über die Problematik der Softwarepatente finden Sie auf der Seite softwarepatents.eu von Patentanwalt Andreas Bertagnoll aus der Kanzlei Bettinger Schneider Schramm.

Verfolgen Sie auch die Diskussion der Experten auf dem Beck-Blog.

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  1. Christos Paloubis

    Der Beitrag ist auch schon älter 😉

  2. Ok, der Beschluss is zwar schon älter, aber schön, dass man auch hier endlich mal mit der Zeit geht.
    Eine gute Entscheidung!

    LG,
    Mark von Patentanwalt München

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