E-Mails im Rahmen der so genannten Tell-A-Friend-Funktion sind als Werbemails einzustufen. So entschied im Frühjahr dieses Jahres das AG Berlin-Mitte ausführlich in meinem Beitrag vom 25.10.2009. Konkret betraf das Urteil Einladungsmails zu einem Online-Shoppingclub. Das LG Berlin bestätigte nun im Rahmen des Bertufungsverfahrens die Auffassung des Amtsgerichts.

Nach Ansicht des Landgerichts liege bei den Einladungsmails gerade nicht der Fall vor, dass ein Dritter aus freien Stücken das Shoppingportal weiterempfiehlt, ohne dass dieses davon Kenntnis hat. Vielmehr habe das Portal die Einladungsfunktion initiiert und deren Benutzer zur Mitwirkung bewogen, indem ihnen Prämien und Lottogewinne in Aussicht gestellt wurden. Hinzu kommt, dass die Einladungsmails über die eigentliche Einladung hinaus Werbung für verschiedene Angebote aus dem Shoppingportal selbst enthält. Das Amtsgericht habe daher zu Recht eine Störerhaftung angenommen.