Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Brandenburgisches OLG: Online-Rechnung gegenüber Verbrauchern ausreichend

Verbraucher haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Rechnung in Papierform. So entschied das OLG Brandenburg in einem aktuellen Urteil vom 5.11.2008, Az. 7 U 29/08. Hintergrund der Entscheidung war eine Klausel in den AGB eines Mobilfunkunternehmens, wonach Kunden bei bestimmten Verträgen akzeptieren, ausschließlich eine Online-Rechnung anstelle einer schriftlichen Rechnung zu erhalten. Um die Rechnung abzurufen, muss sich der Kunde in ein Onlineportal einloggen. Diese Klausel war zuvor abgemahnt worden. Die Brandenburger Richter erklärten sie jedoch für zulässig.

Aus dem Gesetz ergibt sich nicht zwingend, dass für Rechnungen die Schriftform vorgesehen ist. Auch stellt eine solche Klausel nach Ansicht des OLG unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar: Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Unternehmer überhaupt keine Rechnung ausstellen würde. Unschädlich ist hierbei, dass der Verbraucher möglicherweise selbst tätig werden muss, um die Rechnung einzusehen. Vorsicht ist jedoch bei Rechnungen gegenüber Unternehmern geboten, denn diese sind nach § 14 Abs. 1 UStG grundsätzlich auf Papier auszustellen, sofern nicht mit dem Empfänger die elektronische Form vereinbart wurde.

Das Urteil stellt zumindest im Handel mit Verbrauchern für Onlinehändler eine Erleichterung dar, wenngleich zumindest im Handel mit Unternehmen schriftliche Rechnungen grundsätzlich vorgeschrieben sind. Ob es bei der derzeitigen Rechtslage bleibt, muss allerdings abgewartet werden, da gegen dieses Urteil theoretisch Revision eingelegt werden könnte und die Frage somit dem BGH übergeben werden könnte.

Zurück

Neues UWG in Kraft getreten

Nächster Beitrag

BGH fällt Grundsatzentscheidungen zu Keyword Advertising

  1. paloubis

    habt ihr schon einmal einen Anwalt gesehen, der eine Frage einfach mit ja oder nein beantworten konnte?

    Die Frage lässt sich tatsächlich nicht so einfach beantworten. Also absehbar ist es wohl nicht. Das liegt daran, dass bereits der Vertragsschluss, also der Beginn des Vertragsverhätlnisses, nicht wirklich rein online zu bewerkstelligen ist. In der Regel kommen online geschlossene Verträge nämlich erst dann zustande, wenn eine Bestätigung in Textform (z.B. eMail) beim Kunden eingegangen ist (Ausnahme eBay). Wenn also der Vertragsschluss nicht vollkommen online erfolgen kann, darf dies auch für die Kündigung nicht erwartet werden. Natürlich könnten Mobilfunkanbieter eine solche Möglichkeit z.B. in Form eines Online Formulars vorsehen. Eine Pflicht hierzu sehe ich jedoch nicht.

    Alles klar? Ich hoffe, Euch raucht der Kopf nicht zu sehr. Bei Bedarf können wir gerne noch ausführlicher diskutieren.

  2. Moin,

    wir haben diesen Eintrag gerade über twitter (http://twitter.com/multiermedia) diskutiert. Da ich nicht weiß, ob Du da mitliest, stelle ich die aufgekommende Frage direkt hier.

    Ist es dann absehbar, dass Mobilfunkunternehmer auch Kündigungen online akzeptieren müssen (z.B. im online-Portal)?

    Das wird wohl z.Zt. von den Anbietern sehr unterschiedlich diskutiert.

    Viele Grüße aus dem Norden, Jan

Schreibe einen Kommentar

Präsentiert von WordPress & Theme erstellt von Anders Norén