Das Datenbrief-Konzept: CCC fordert Paradigma-Umkehr im Datenschutz

Der Chaos Computer Club (CCC) fordert zur Stärkung der informationellen Selbstbestimmung des Bürgers die Einführung eines Datenbriefes. Nach diesem Konzept sollen Unternehmen, Behörden oder Institutionen, die personenbezogene Daten erheben, den Betroffenen in regelmäßigen Abständen über die Speicherung informieren. Der Datenbrief soll so dem Einzelnen die Möglichkeit geben, die Verarbeitung eigener Daten besser zu überblicken und zu kontrollieren.

Der Datenbrief soll grundsätzlich alle gespeicherten Daten des Betroffenen enthalten. Ebenso muss über die Weitergabe der Daten an Dritte informiert werden. Die erstmalige Versendung soll unmittelbar nach Beginn der Erhebung, Verarbeitung oder des Empfangs der Daten erfolgen. Danach schlägt der CCC eine jährliche Versendung vor. Um die Erhebung zusätzlicher Daten zum Zweck der Versendung zu vermeiden, soll die Versendung stets auf dem Weg erfolgen, auf dem der Betroffene ohnehin erreichbar ist. Der Datenbrief gibt dem Betroffenen so die Möglichkeit, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen und erforderlichenfalls eine Korrektur zu veranlassen bzw. der Datenerhebung zu widersprechen. Besonders im Zusammenhang mit Scoring oder der Schufa-Auskünften ist Transparenz bei der Datenerhebung von besonderer Bedeutung.

Ein Recht auf Auskunft sieht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in den §§ 19, 34 bereits heute vor. Dieses Recht bewertet der CCC allerdings als unzureichend: Um von seinem Auskunftsrecht Gebrauch machen zu können, muss der Betroffene zunächst wissen, wer überhaupt dessen Daten erhebt. Daneben muss der Betroffene die verantwortliche Stelle identifizieren und gegenüber dieser nachweisen, dass er der tatsächlich Betroffene ist. Das Konzept des Datenbriefs geht den umgekehrten Weg. Damit will der CCC nun eine Paradigma-Umkehr in Gang setzen und erreichen, dass sich die verantwortlichen Stellen ihrer Verantwortung bewusst werden.

Die Forderung nach Einführung eines Datenbriefs dürfte allerdings nur schwer umsetzbar sein. Unternehmen und öffentliche Stellen werden einwenden, dass sie bereits jetzt im Rahmen ihrer Datenschutzerklärungen umfassend über Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten informieren müssen und dass der individuelle Versand eines Datenbriefs einen unzumutbaren bürokratischen Mehraufwand mit sich bringen wird. Ebenso bleibt fraglich, ob dem Bürger mit einer Überflutung mit zahllosen Pflichtinformationen gedient ist.

Dennoch ist es den Computerexperten gelungen, eine Debatte über die Verbesserung des individuellen Datenschutzes anzustoßen. Der angestrebte Paradigmenwechsel – weg vom Bürger als Bittsteller gegenüber der speichernden Stelle hin zum verantwortungsbewussten und kritischen Umgang – könnte kommende Gesetzgebungsverfahren im Bereich Datenschutz erheblich beeinflussen. Der Datenbrief sollte daher als Denkanstoß verstanden werden, unabhängig von seiner politischen Realisierbarkeit.

Der CCC lädt dazu ein, Kommentare und Vorschläge zum Datenbrief an datenbrief(at)ccc.de zu senden.

EuGH: Entscheidung zu Hinsendekosten steht bevor

Man kann dem EuGH sicherlich vieles vorwerfen. Nicht jedoch, dass er übereilte Entscheidungen treffen würde. Vor über einem Jahr wurde dem obersten europäischen Gericht die Frage vorgelegt, ob beim Online-Handel dem Verbraucher im Falle eines Widerrufs die Hinsendekosten zurückzuerstatten sind (wir berichteten). Diese Frage ist ja für den Online-Handel von erheblicher Bedeutung. Jetzt endlich scheint eine Klärung in Sicht. Zumindest hat der EuGH-Generalanwalt sein Schlussplädoyer gehalten.

Ungeklärt ist die Frage ja schon länger. Fast seit den Anfangstagen des Online-Handels möchte man sagen. Und für den Online-Handel geht es hier auch um einiges. Zwar wachsen die eCommerce-Umsätze noch. Allerdings hat sich das Wachstum stark verlangsamt und die Gewinne der Online-Händler schrumpfen, nicht zuletzt aufgrund strenger Anforderungen beim Verbraucherschutz. Deswegen ist das generelle Widerrufsrecht dem Online-Handel ohnehin ein Dorn im Auge. Der Handel beklagt vor allem, dass das Widerrufsrecht von vielen Verbrauchern missbraucht wird. Abhängig von der Branche werden Retouren-Quoten bis zu 50% gemeldet. Und jetzt soll der Verraucher auch noch seine Hinsendekosten zurückverlangen können. Damit würden die Gewinne nochmals schrumpfen, beklagen die Händler. Aufgrund der bereits geltenden strengen  Verbraucherschutzvorschriften im Internethandel würde eine solche Maßnahme auch keinen merklichen Gewinn an Vertrauen bringen. Alleiniger Verlierer wäre also der Online-Handel.

Zumindest wird in absehbarer Zeit die Unsicherheit beendet werden. Der EuGH-Genralanwalt hat sein Schlussplädoyer gehalten und in der Regel folgen die Richter der Empfehlung des Generalanwalts. Paolo Mengozzi heißt der Generalanwalt und er vertritt die Auffassung, dass die Hinsendekosten im Falle des Widerrufs an den Verbraucher zurück zu erstatten sind. Ausführlich berichtet hierzu der Shopbetreiber-Blog. Die Schlussanträge im Wortlaut sind hier zu finden.

Wenigstens kann man dem EuGH dann nicht vorwerfen, er hätte sich seine Entscheidung nicht reiflich überlegt.

Off Topic: Droht die globale Internet-Zensur?

Nach einer akutellen Meldung in SPON treffen sich in Mexiko gerade die Vertreter von 39 Staaten (darunter auch die USA und die Europäische Union), um über Massnahmen zur Eindämmung von Markenpiraterie und Urheberrechtsverletzungen im Internet zu diskutieren. Die hierzu geplanten Massnahmen sollen im sogenannten ACTA-Abkommen festgehalten werden.

Bei allem Respekt vor dem Schutz des geistigen Eigentums, wird einem beim Lesen der Einzelmassnahmen trotzdem ganz schummerig (oder schwummerig?):

Die Organisation reporters sans frontiers  kritisiert vor allem diese drei bei den ACTA-Verhandlungen im Raum stehenden Einschränkungen:

  • das Verbot von Techniken zum Umgehen von Inhaltefiltern und Sperrmechanismen
  • das Kappen von Internetanbindungen jener Bürger, die angeblich illegale Inhalte aus dem Internet laden
  • automatische Internetfilter

Die rsf ruft  zur Unterzeichnung eines offenen Briefs an die Europäische Kommission auf, um die EU-Gesandten zu verpflichten, den Stand der Verhandlungen und geplanten Massnahmen offenzulegen.

40-Euro-Klausel: Gesonderte Vereinbarung erforderlich?

Macht ein Verbraucher im Onlinehandel von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so trägt der Händler grundsätzlich die Kosten für die Rücksendung der zurückzusendenden Ware. Lediglich bei Waren, deren Preis 40 Euro nicht übersteigt, hat der Händler die Möglichkeit, dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen. Ob hierzu jedoch ein bloßer Hinweis in der Widerrufsbelehrung ausreicht, ist umstritten und wurde in der Vergangenheit von mehreren Gerichten verneint. Anders entschied jedoch kürzlich das LG Frankfurt am Main.

Der Grund für den Streit findet sich im Wortlaut des § 357 Abs.2 S.3 BGB. Demnach ist stets eine vertragliche Vereinbarung mit dem Verbraucher erforderlich, um diesem die Rücksendekosten wirksam aufzuerlegen. Eine Widerrufsbelehrung dient jedoch lediglich der einseitigen Erfüllung gesetzlicher Informations- und Belehrungspflichten und wird für sich genommen regelmäßig nicht Vertragsbestandteil. Folgt man dem, müsste die 40-Euro-Regelung gesondert vereinbart werden. Hierzu dürfte es genügen, den Widerrufsbelehrungstext mitsamt der 40-Euro-Klausel in die AGB aufzunehmen.

Anders argumentiert jedoch das LG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 04.12.2009 (Az. 3-12 O 123/09). Das Gericht erkennt in der Aufnahme der 40-Euro-Klausel innerhalb der Widerrufsbelehrung den eindeutigen Willen des Unternehmers, die Kostenregelung zum Vertragsbestandteil zu machen. Gleichzeitig betonte die Kammer, der Verbraucher halte die juristischen Feinheiten zwischen vertraglicher Vereinbarung und darauf aufbauender Widerrufsbelehrung ohnehin nicht auseinander, es komme also nicht darauf an, dass die Vereinbarung in der Widerrufsbelehrung verpackt sei. Jedenfalls aber sei dieses Verhalten nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen.

Wenngleich das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, dürfte es doch die Abmahngefahr wegen fehlender Vereinbarung der 40-Euro-Klausel einstweilen reduzieren. Wer kein Risiko eingehen möchte, sollte die Widerrufsbelehrung wortgleich in seine AGB aufnehmen.

AG Berlin-Mitte: Wertersatz nach Widerruf trotz EuGH-Urteil möglich

Am 03.09.2009 entschied der EuGH, dass die deutsche Regelung zum Wertersatz nach Widerruf nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sei (siehe auch hier). Demnach soll Wertersatz nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich sein. Nach diesem Urteil herrschte zunächst Unklarheit, ob überhaupt noch Wertersatz geltend gemacht werden kann und welche Auswirkungen das Urteil auf die Widerrufsbelehrung hat. Nun hat das AG Berlin-Mitte in seinem Urteil vom 05.01.2010 (Az. 5 C 7/09) als erstes deutsches Gericht entschieden, dass auch nach dem Urteil des EuGH noch Wertersatz verlangt werden kann, vor allem bei übermäßiger Beanspruchung.

Im zugrunde liegenden Fall machte ein Onlinehändler einen Wertersatzanspruch geltend, da sich nach Rückgewähr der Kaufsache an dieser leichte Gebrauchsspuren zeigten, die offensichtlich vom Käufer verursacht worden waren. Bereits nach deutschem Recht wäre kein Wertersatz zu leisten, wenn diese Gebrauchsspuren ausschließlich auf die Prüfung der Sache, etwa wie im Ladengeschäft, zurückzuführen wären (vgl. § 357 Abs.3 S.2 BGB). Ein solcher Fall lag jedoch nicht vor, da die Gebrauchsspuren nicht lediglich Folge einer solchen bestimmungsgemäßen Prüfung sein konnten, sodass, die deutsche Rechtslage zugrunde gelegt, grundsätzlich Wertersatz zu leisten wäre.

Die deutschen Wertersatzregeln sind nach Auffassung des Gerichts stets gemeinschaftskonform auszulegen, d.h. im Lichte der EU-Fernabsatzrichtlinie zu lesen, die auch Grundlage der EuGH-Entscheidung war. Demnach soll zum Zwecke des Verbraucherschutzes eine Wertersatzpflicht auch dann entfallen, wenn der Käufer – über den Wortlaut des § 357 Abs.3 BGB hinaus – die Sache nicht nur „prüft“, sondern auch „ausprobiert“.

Dennoch sprach das AG Berlin-Mitte dem Verkäufer einen Anspruch auf Wertersatz zu. In seiner Begründung orientiert sich das Gericht wiederum am EuGH. Denn auch der EuGH gestattet ausnahmsweise Wertersatz, wenn der Verbraucher die Sache auf treuwidrige Weise benutzt hat. Einzelheiten überließ der EuGH der nationalen Rechtsprechung. Daran anknüpfend entschied das Berliner Gericht, dass es als treuwidrig einzustufen ist, wenn der Verbraucher beim Ausprobieren der Ware nicht die größtmögliche Sorgfalt walten lässt, ohne dass hierdurch die Grenze zur fahrlässig pflichtwidrigen Beschädigung überschritten wird, und so Gebrauchsspuren entstehen, die nicht zwangsläufig Folge der Prüfung sind.

Das Urteil aus Berlin ist im Ergebnis eine Konkretisierung des EuGH-Urteils. So können die oben beschriebenen Fälle der vom EuGH anerkannten Fallgruppe des treuwidrigen Verhaltens unterfallen. Dies bleibt jedoch eine Frage des Einzelfalls. Voraussetzung für den Wertersatzanspruch ist freilich, dass spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge sowie die Möglichkeit zu deren Vermeidung hingewiesen wurde (vgl. § 357 Abs.3 S.1 BGB). Wer nach dem EuGH-Urteil seine Widerrufsbelehrung geändert hat, wird also regelmäßig keinen Wertersatz fordern können.

Datenschutz: Käufer von Adressdaten müssen Einwilligungen überprüfen

Das OLG Düsseldorf hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Az. I-20 U 137/09) mit der Rechtmäßigkeit der Verwendung von gekauften E-Mail-Adressen zu Werbezwecken auseinandergesetzt. Nach Ansicht des Gerichts haben Unternehmen, die solche E-Mail-Adressen erwerben, sicherzustellen, dass E-Mails ausschließlich an diejenigen Personen versandt werden, von denen eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Auf eine einfache Zusicherung des Verkäufers dürfe sich das werbende Unternehmen nicht verlassen.

Nach Auffassung des Gerichts sind seitens des Käufers konkrete Maßnahmen erforderlich gewesen, um die Adresssätze auf das Vorliegen von Einwilligungen hin zu überprüfen. Dazu sei es nicht erforderlich, dass die Adressdaten einzeln telefonisch auf Einwilligungen überprüft werden. Vielmehr sei eine Überprüfung der gespeicherten Daten des jeweiligen Kunden ausreichend. Dies dürfte bei Datensätzen mit ordnungsgemäßen Einwilligungen auch machbar sein, zumal eine Einwilligung gemäß § 7 Abs.2 Nr.3 UWG stets ausdrücklich zu erfolgen hat, was in aller Regel in irgendeiner Weise dokumentiert wird.

Wer zu Werbezwecken E-Mail-Adressen kauft, sollte deshalb noch vor deren Verwendung eigenhändig prüfen, ob für jede einzelne E-Mail-Adresse die erforderliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Bei Verstößen muss mit Bußgeldern oder Abmahnungen gerechnet werden.

Einen guten Rutsch ins Jahr 2010

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Off Topic: Diskussion um Paid Content bei Springer

Mal wieder ein ausgezeichneter Artikel bei SPON: Medienkrise – Spinger-Chef schimpft auf “Web-Kommunisten“.

Christian Stöcker von SPON kommentiert ein Interview mit Matthias Döpfner und dem stellvertretenden Chefredaktuer des Hamburger Abendblatts Matthias Iken. Dabei lassen sich die beiden in ausgesprochen blumigen Umschreibungen über die bösen Internetleser aus, die nicht bereit sind, für den Konsum von hochqualitativem Printjournalismus zu bezahlen:

Der Geiz des Lesers bedrohe den Journalismus.

und

Dass journalistische Angebote online fast ausschließlich kostenlos verbreitet werden, sei ein “Unsinn,

so Döpfner.

Der Redakteur Christian Stöcker setzt die Kommentare der beiden Springer-Generäle ins richtige Licht und bringt es auf den Punkt. Nicht der Leser ist schuld an der Medienkrise, die Medien selbst sind es:

An den finanziellen Sorgen der Verlagshäuser sind nicht geizige Leser schuld – im Gegenteil, die bezahlen ja immer noch bereitwillig für teilweise werbefinanzierte Printmedien. Schuld an der Misere ist die Tatsache, dass das Internet gewaltige neue Werbeflächen geschaffen hat, die sich effektiver vermarkten lassen als viele redaktionelle Angebote. Dass Anzeigen im Netz zu billig sind, um den Anzeigenschwund auf Papier auszugleichen. Und das, obwohl Journalismus im Netz tatsächlich billiger ist als auf Papier – was den Vertrieb angeht.

Fazit: Absolut lesenswert.

BGH entscheidet zu Fristbeginn und Wertersatz beim Rückgaberecht

Fehlerhafte Rückgabe- oder Widerrufsbelehrungen sind einer der häufigsten Abmahngründe im Onlinehandel. Der BGH hat in seinem Urteil vom 9.12.2009 (VIII ZR 219/08) über die Wirksamkeit einzelner Klauseln im Rahmen einer eBay-Auktion zu den Themen Fristbeginn, Ausnahmetatbestände und Wertersatz entschieden. Für Shopbetreiber bedeutet dieses Urteil im Ergebnis mehr Rechtssicherheit.

Die erste Klausel betraf die Fristbestimmung beim Rückgaberecht. Der Verwender hatte die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.” gewählt. Diese ist laut BGH unwirksam. Sie enthalte keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist, vielmehr könne der Verbraucher durch sie den Eindruck gewinnen, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass die Frist erst beginnt, wenn dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitgeteilt wird. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts “frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.

Die zweite Klausel betraf die gesetzlichen Ausnahmeregelungen. Hier hatte der Verwender mithilfe der Formulierung „Das Rückgaberecht besteht […] unter anderem nicht bei Verträgen […]“ eine Reihe der gesetzlichen Ausnahmetatbestände des § 312d Abs. 4 BGB aufgeführt. Diese Klausel ist wirksam. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, sei nicht missverständlich. Eine Verpflichtung, nach der der Händler für jeden Artikel gesondert angeben müsse, ob ein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht, gebe es nicht. Auch die Einschränkung „unter anderem“ sei unbedenklich, da sie lediglich darauf hinweise, dass neben den genannten noch weitere gesetzliche Ausnahmetatbestände existieren.

Die dritte Klausel lautet: „Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.“ Der BGH entschied, dass diese Klausel unwirksam ist. Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache kann lediglich dann geltend gemacht werden, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform darauf hingewiesen wurde. Ebenso muss er darüber belehrt werden, wie er Wertersatz vermeiden kann. Da der Vertrag bei eBay bereits mit Zeitablauf (bzw. bei Sofort-Kaufen) geschlossen wird, ist es praktisch unmöglich, den Verbraucher schon bei Vertragsschluss in Textform zu belehren, denn der bloße Hinweis auf der Auktionsseite genügt gerade nicht. Die Klausel müsste demnach einen Hinweis enthalten, dass bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme kein Wertersatz zu leisten ist. Da ein solcher fehlt, ist die Klausel unwirksam.

Im Ergebnis bestätigt das Urteil die bereits zuvor vorherrschende Auffassung, dass die zu ungenaue Formulierung zum Fristbeginn nicht ausreichend ist. Ebenso stellt das Urteil klar, dass die Belehrung zum Wertersatz vollständig sein muss. Zu begrüßen ist die Klarstellung, dass die Wiedergabe der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vom BGH als ausreichend angesehen wird.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 9.12.2009

Google Analytics – Einsatz in Deutschland unzulässig?

Google Analytics wird mittlerweile auf Millionen von Seiten eingesetzt. Das kostenlose Webanalyse-Tool zur Messung des für Websitebetreiber wichtigen Surf-Verhaltens ist kostenlos und einfach zu bedienen. Datenschutzrechtlich ist der Einsatz dieses Dienstes allerdings problematisch. Seit einiger Zeit wird deshalb kontrovers diskutiert, ob dessen Benutzung überhaupt zulässig ist. Der Düsseldorfer Kreis, ein Zusammenschluss von Datenschutz-Aufsichtsbehörden, hat nun festgestellt, dass Google Analytics nach deutschem Recht nur mit erheblichen Einschränkungen genutzt werden darf.

Der Düsseldorfer Kreis hat auf seiner Konferenz am 27.11.2009 einen Katalog von datenschutzrechtlichen Vorgaben aufstellt, denen Webanalysetools entsprechen müssen. Diese Kriterien erfüllt Google Analytics nicht. Das datenschutzrechtliche Problem bei Google Analytics besteht darin, dass durch dessen Einsatz Nutzungsprofile unter der Verwendung von IP-Adressen erstellt und gespeichert werden. Eine Speicherung ist nach dem Telemediengesetz (TMG) allerdings nur in pseudonymer Form zulässig, also wenn keine personenbezogenen Daten des Nutzers erfasst werden. Andernfalls bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung durch den Betroffenen.

Die Zulässigkeit von Google Analytics hängt also von der seit längerem höchst umstrittenen Frage ab, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind (siehe auch hier). Geht man von einer Personenbezogenheit aus, hätte dies zur Folge, dass der Verwender von Google Analytics die Einwilligung seiner Seitenbesucher einholen müsste, um Google Analytics überhaupt verwenden zu dürfen. Nach Auffassung der Datenschützer vom Düsseldorfer Kreis sind IP-Adressen auf jeden Fall personenbezogene Daten. Folglich sind IP-Adressen auch keine Pseudonyme im Sinne des TMG bzw. BDSG.

Der Beschluss des Düsseldorfer Kreises dürfte die Verwendung von Google Analytics erheblich einschränken. Zulässig wäre demnach nur ein Einsatz nach vorheriger Einwilligung der Websitebesucher (opt-in), was gerade beim Angebot kostenloser Dienste wie beispielsweise Nachrichten-Sites praktisch unmöglich sein dürfte, aber auch im Onlinehandel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Auch wenn dieser Beschluss keine Rechtsbindung entfaltet, ist er besonders vor dem Hintergrund brisant, dass einzelne Datenschutzbehörden bereits angekündigt haben, den Einsatz von Google Analytics gezielt zu unterbinden. Schlimmstenfalls drohen Bußgelder.

Wer rechtlich auf der sicheren Seite sein möchte, sollte sich nach Alternativen wie beispielsweise etracker oder Econda Monitor umsehen, die entweder die IP-Adressen verkürzen (anonymisieren) oder ganz ohne deren Speicherung auskommen.

Die Vorgaben finden Sie im Einzelnen im Beschluss des Düsseldorfer Kreises.

Datenschutz im Internet – Informationen zur Auftragsdatenverarbeitung

Das Thema Datenschutz im Internet wird von den Beteiligten leider noch immer zu stark vernachlässigt. Besonders die seit der Datenschutznovelle zum 1. September 2009 wesentlich verschärfte Auftragsdatenverarbeitung findet bei Onlineshops, Onlineplattformen, Portalen, IT-Dienstleistern, Programmierern und Webdesignern regelmäßig zu wenig Beachtung. Dies ist deshalb gefährlich, da die Missachtung dieser strengen Vorschriften empfindliche Bußgelder nach sich ziehen kann.

Wer personenbezogene Daten aus seinem Unternehmen durch einen externen Auftragnehmer erheben, verarbeiten oder nutzen lässt, muss die gesetzlichen Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung erfüllen. Zusätzlich zum bestehenden Auftrag, meist ein Dienst- oder Werkvertrag, muss schriftlich eine Datenschutzvereinbarung geschlossen werden. Diese muss die in § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) genannten 10 Punkte regeln. Zusätzlich muss die Zuverlässigkeit des Auftragnehmers geprüft werden. Die gesetzlichen Anforderungen der Auftragsdatenverarbeitung werden in der Praxis jedoch häufig übergangen: Viele kennen die entsprechenden Regelungen nicht einmal oder unterliegen dem Irrtum, dass diese Vorschriften für sie nicht gelten.

Um bei diesem komplizierten Thema eine Hilfestellung zu geben, haben die Kollegen Thomas Schwenke und Sebastian Dramburg in ihrem Artikel „15 Irrtümer bei der Auftragsdatenverarbeitung“ die häufigsten Irrtümer und Fehler rund um die Auftragsdatenverarbeitung ausführlich dargestellt. Die Autoren erklären, wer von den Regeln unter welchen Voraussetzungen betroffen ist, was unter personenbezogenen Daten zu verstehen ist, warum es gerade nicht ausreiht, sich auf den Auftragnehmer zu verlassen und warum bei Musterverträgen Vorsicht geboten ist. Da gerade Onlinehändler häufiger von diesen Regeln betroffen sind als ihnen das möglicherweise bewusst sein mag, lohnt sich das Lesen allemal.

Neues Batteriegesetz tritt am 1.12.2009 in Kraft: Was ändert sich für Shopbetreiber?

Am 1.12.2009 tritt das neue Batteriegesetz (BattG) in Kraft. Das Gesetz regelt die Pflichten, dazu zählen insbesondere Anmelde-, Rücknahme- und Informationspflichten, für Hersteller und Vertreiber von Batterien neu. Auch Onlinehändler sind von den Änderungen betroffen.

Das Batteriegesetz setzt die europäische Altbatterierichtlinie (2006/66/EG) um und löst damit die bisherige Batterieverordnung (BatterieVO) ab. Der Anwendungsbereich des neuen Gesetzes ist denkbar weit gefasst. Es gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind. Hersteller im Sinne des Gesetzes ist laut § 2 Abs. 15 BattG „jeder, der unabhängig von der Vertriebsmethode gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt“. Dies umfasst also grundsätzlich auch Importeure. Vertreiber ist gemäß § 2 Abs. 14 BattG, „wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt“, also auch Onlinehändler.

Hersteller müssen sich künftig in einem vom Umweltbundesamt (UBA) geführten Register anmelden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Vertreiber oder Zwischenhändler, die Batterien von nicht registrierten Herstellern vertreiben, ab dem 01.03.2010 selbst als Hersteller gelten – mit allen damit verbundenen Pflichten. Shopbetreiber sollten sich also vergewissern, dass sämtliche Hersteller der von ihnen vertriebenen Batterien auch tatsächlich registriert sind. Das Register soll auf den Seiten des UBA bereitgestellt werden.

Von zentraler Bedeutung für Vertreiber ist die Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme von gebrauchten Batterien. Zu diesem Zweck wurde die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS) ins Leben gerufen. Händler wie private und gewerbliche Endverbraucher können die GRS unentgeltlich in Anspruch nehmen.

Das Hinweissymbol wurde ebenfalls durch ein neues (Anhang zu § 17 BattG, siehe Abbildung) ersetzt.
Batt-tonne in Neues Batteriegesetz tritt am 1.12.2009 in Kraft: Was ändert sich für Shopbetreiber?
Quelle: www.grs-batterien.de

Ab einem bestimmten Schwermetallgehalt müssen Hersteller nach § 17 Abs. 3 BattG ebenfalls Hinweiszeichen anbringen.

Neben der Rücknahmepflicht ist der Vertreiber gemäß § 18 BattG verpflichtet, gut sichtbar, lesbar und in unmittelbarem Sichtbereich des Hauptkundenstroms darauf hinzuweisen,

- dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
- dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
- welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Abs. 1 und die Zeichen nach § 17 Abs. 3 haben.

Onlinehändler haben bei der Erfüllung der Hinweispflichten zwei Optionen: Entweder müssen sie diese Informationen auf der Internetseite im Rahmen der jeweiligen Produktbeschreibung bereitstellen oder der Ware schriftlich beifügen. Eine Information per E-Mail genügt hingegen nicht.

Fazit: Die Einrichtung der Stiftung GRS erleichtert es Händlern sowie Kunden, ihren beiderseitigen Verpflichtungen nach dem neuen Batteriegesetz nachzukommen. Auch die Abmahngefahr dürfte sich im Zusammenhang mit den neuen Hinweispflichten sicht signifikant erhöht haben, da das Fehlen vom Informationen auf der Website für sich genommen noch keinen Verstoß darstellt, zumal auch eine schriftliche Information möglich ist. Auf jeden Fall aber sollten Onlinehändler sich für einen der beiden Wege entscheiden.

Auf den Seiten der Stiftung GRS können Sie sich umfassend zum neuen Batteriegesetz informieren.

OLG Hamburg: Versandkosten nur am Seitenende reichen nicht aus

Versandkostenhinweise, die sich allein am unteren Ende einer Shopseite befinden, entsprechen nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) und sind daher wettbewerbswidrig. So entschied das OLG Hamburg in einem Beschluss vom 20.05.2008 (Az. 3 U 225/07).

Ein Onlinehändler hatte in seinem Shop die Hinweise zu Versandkosten und Mehrwertsteuer am Fuß der Seite platziert. Einen Link oder Sternchen-Hinweis an den Artikelbeschreibungen gab es nicht. Erst nach Herunterscrollen wurden die Hinweise für den Besucher sichtbar. Das OLG Hamburg sieht darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und somit einen Wettbewerbsverstoß.

Händler sind Verbrauchern gegenüber grundsätzlich verpflichtet anzugeben, ob Liefer- und Versandkosten anfallen. Diese Angaben müssen gemäß § 1 Abs.6 PAngV dem jeweiligen Angebot eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden. Im Klartext bedeutet dies, dass

1. der Händler auf irgendeine Weise deutlich macht, dass eine Verbindung zwischen den Hinweisen und dem jeweiligen Angebot besteht, und

2. der Käufer noch vor Einleitung des Bestellvorgangs zwangsläufig mit den Hinweisen konfrontiert wird.

Dazu ist es nicht einmal zwingend erforderlich, dass die Hinweise direkt innerhalb oder neben dem jeweiligen Angebot zu finden sind. Schon einen Link oder einen Sternchen-Hinweis soll nach Ansicht der Hamburger Richter genügen. Der bloße Hinweis ohne Bezug zum jeweiligen Angebot ist jedoch zu wenig, denn dann hängt es vom Zufall ab, ob der Kunde die Informationen tatsächlich liest. Schließlich scrollt nicht jeder Besucher bis zum Ende der Seite herunter.

Fazit: Grundsätzlich begrüßenswert ist, dass die Entscheidung aus Hamburg klarstellt, wie Onlinehändler ihren Shop entsprechend den Vorgaben der Preisangabenverordnung zu gestalten haben. Mittels eines Sternchenverweises oder eines Links kann dies verhältnismäßig unkompliziert umgesetzt werden. Um kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler ihre Shops überprüfen und gegebenenfalls an die Vorgaben aus der Entscheidung anpassen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.

LG Berlin bestätigt Urteil zur Tell-a-Friend-Werbung

E-Mails im Rahmen der so genannten Tell-A-Friend-Funktion sind als Werbemails einzustufen. So entschied im Frühjahr dieses Jahres das AG Berlin-Mitte ausführlich in meinem Beitrag vom 25.10.2009. Konkret betraf das Urteil Einladungsmails zu einem Online-Shoppingclub. Das LG Berlin bestätigte nun im Rahmen des Bertufungsverfahrens die Auffassung des Amtsgerichts.

Nach Ansicht des Landgerichts liege bei den Einladungsmails gerade nicht der Fall vor, dass ein Dritter aus freien Stücken das Shoppingportal weiterempfiehlt, ohne dass dieses davon Kenntnis hat. Vielmehr habe das Portal die Einladungsfunktion initiiert und deren Benutzer zur Mitwirkung bewogen, indem ihnen Prämien und Lottogewinne in Aussicht gestellt wurden. Hinzu kommt, dass die Einladungsmails über die eigentliche Einladung hinaus Werbung für verschiedene Angebote aus dem Shoppingportal selbst enthält. Das Amtsgericht habe daher zu Recht eine Störerhaftung angenommen.

BGH entscheidet zur Haftung beim Affiliate-Marketing

Online-Werbepartnerprogramme, sogenannte Affiliate-Programme, gewinnen im Onlinemarketing zunehmend an Bedeutung. Sie sind jedoch nicht frei von rechtlichen Risiken. Von zentraler Bedeutung ist die Frage, ob der Anbieter der Werbung, der sogenannte Merchant, für Rechtsverstöße seiner Werbepartner (Affiliates) haftet. Für den Bereich des Markenrechts hat der BGH diese Frage nun bejaht und damit die bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Im Rahmen von Affiliate-Programmen stellt der Merchant den Affiliates Werbemittel wie zum Beispiel Banner zur Verfügung. Diese Werbemittel bindet der Affiliate in seinen Internetauftritt ein und wirbt so für den Merchant. Die Vergütung erfolgt in der Regel erfolgsabhängig. Häufig begehen Affiliates bei ihrer Werbung für den Merchant jedoch Rechtsverletzungen, insbesondere Wettbewerbsrechts- und Markenrechtsverstöße. Die Haftung des Affiliates ist regelmäßig unproblematisch. Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob auch der Merchant für Verstöße seiner Affiliates zur Verantwortung gezogen werden kann.

Im Bereich des Markenrechts hat der BGH in seiner Entscheidung vom 07.10.2009, Az. I ZR 109/06, die Haftung des Merchants bejaht. Demnach können Affiliates als Beauftragte des Merchants eingestuft werden. Daher kann der Merchant grundsätzlich über die sogenannte Beauftragtenhaftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG auf Unterlassung, Beseitigung sowie Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die Frage, wann ein Affiliate Beauftragter im Sinne des Markengesetzes ist, beantwortet der BGH wie folgt:

Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt [...]. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. […] Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße.

Gleichzeitig nimmt der BGH eine wichtige Einschränkung vor: Eine Beauftragtenhaftung soll nur dann bestehen, wenn der Affiliate auch tatsächlich eine vertragliche Beziehung zum Merchant unterhält und die Werbung auf vertraglich vereinbarten Domains geschaltet wird. Verlässt der Affiliate jedoch den Rahmen des Vereinbarten ohne Kenntnis des Merchants, so kann diesem das Handeln des Affiliates nicht mehr zugerechnet werden.

Ebenso wie bei Markenrechtsverstößen gehen die Gerichte auch bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen von einer umfassenden Haftung des Merchants aus.

Das Urteil des BGH bestätigt die bisherige OLG-Rechtsprechung, nach der die markenrechtliche Beauftragtenhaftung grundsätzlich auf Affiliate-Programme anwendbar ist. Da das Urteil aber keinerlei Kriterien aufstellt, anhand derer ermittelt werden kann, wie weit bzw. wie eng die vertragliche Vereinbarung getroffen werden muss und wann konkret die Grenze überschritten ist, besteht nach wie vor die Gefahr eines nahezu uferlosen Haftungsrisikos. Anzunehmen ist daher, dass die Gerichte weiterhin viele Einzelfragen zum Affiliate-Marketing zu klären haben werden.

Mehr zum Thema Affiliates finden Sie in unseren früheren Artikeln: Affiliate-Systeme rechtssicher nutzen und Ist der Affiliate ein Handelsvertreter?

Skript “Internetrecht” von Thomas Hoeren (09/2009) verfügbar

Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster hat sein Skript “Internetrecht” erneut aktualisiert. Das kostenlose Skript in der Fassung vom September 2009 umfasst 556 Seiten und informiert sehr ausführlich über die Themen Domainrecht, Immaterialgüterrecht (Urheberrecht, Patentrecht), Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Dabei geht der Autor auch auf aktuelle Entwicklungen wie beispielsweise die Zulässigkeit von Google AdSense oder das Thema Forenhaftung ein. Kurzum: Ein sehr informatives Skript, das dem interessierten Leser eine bedeutende Hilfestellung in allen Bereichen des Internetrechts bieten wird.

Das aktuelle Skript (Stand: September 2009) steht auf den Seiten des Lehrstuhls von Professor Dr. Hoeren zum Download bereit.

Kontroverse um Garantiezusagen

Garantien sind im Onlinehandel ein beliebtes Werbemittel. Mit ihnen erklärt ein Verkäufer freiwillig seine Bereitschaft, über die zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus innerhalb eines bestimmten Zeitraums für die Kaufsache voll einzustehen. Die Zulässigkeit solcher pauschaler Werbeversprechen wie beispielsweise „3 Jahre Garantie“ ohne zusätzliche Informationen ist in der Rechtsprechung höchst umstritten: Während das OLG Hamburg solche Werbeaussagen für unbedenklich hält, sieht das OLG Hamm darin einen Wettbewerbsverstoß.

Im Kern dreht sich der Streit um die Frage, ob bei Werbung mit Garantien die Verbraucherschutzvorschrift des § 477 BGB zu beachten ist. Zur Erfüllung von Informationspflichten muss danach gegenüber dem Verbraucher eine sogenannte Garantieerklärung abgegeben werden. Die einfache Werbeaussage stellt noch keine solche Erklärung dar. Vielmehr muss der Verbraucher durch die Garantieerklärung umfassend über Inhalt und Bedingungen der Garantie und deren Geltendmachung informiert werden. Ebenso muss die Erklärung den Hinweis erhalten, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

Nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 13.08.2009, Az. I-4 U 71/09) ist eine solche Garantieerklärung erforderlich, wenn sich das Garantieversprechen auf konkrete Produkte bezieht. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Garantieversprechen Teil des Kaufvertrags wird und der Verbraucher daher bereits vor Vertragsschluss die Einzelheiten der Garantie kennen müsse. Ein Verstoß gegen dieses Erfordernis stellt demnach einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG dar und kann abgemahnt werden.

Anders als das OLG Hamm vermag das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 09.07.2009 (Az. 3 U 23/09) keinen Wettbewerbsverstoß zu entdecken. Nach Auffassung der Hamburger Richter sind Garantieaussagen unverbindlich, solange sie nur in der Werbung erfolgen. Damit fallen solche Aussagen schon gar nicht in den Anwendungsbereich des § 477 BGB, der die verbindliche Garantieerklärung regelt. Diese müsse nicht etwa bereits vor Vertragsschluss mitgeteilt werden, ein solches Erfordernis ergebe sich aus der Vorschrift nicht. Ihr Zweck sei vielmehr, den Verbraucher nach Vertragsschluss über den Inhalt seiner Garantie nicht im Unklaren zu lassen.

Gegen das Urteil des OLG Hamm wurde inzwischen Revision beim BGH eingelegt. Bis zu einer endgültigen Klärung sollten Shopbetreiber die risikoärmere Variante wählen und bereits in der Produktbeschreibung die Garantiebedingungen angeben und dem Verbraucher auf Wunsch auch zusenden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch im Shopbetreiber-Blog.

Angabe von bloßer „In-der-Regel“-Lieferzeit unzulässig

Die genaue Bestimmung der Lieferzeit gestaltet sich im Online-Handel regelmäßig schwierig. Aus diesem Grund verwenden Onlinehändler häufig ungenaue und unklare Lieferzeitangaben. Diese Angaben wurden in der Vergangenheit jedoch von den Gerichten häufig als wettbewerbswidrig eingestuft. Auch das OLG Bremen entschied kürzlich (Az: 2 W 55/09), dass die Klausel „in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand“ unzulässig ist und somit abgemahnt werden kann.

Das Gericht beanstandete, dass eine derartige Angabe nicht mit hinreichender Genauigkeit für alle Fälle bestimmbar angebe, welche Lieferfrist konkret gelten solle. Eine solche Klausel stelle lediglich auf den Normalfall ab. Wann eine Ausnahme von dieser Regel vorliegt, könne der Verbraucher nicht erkennen. Auch wisse dieser nicht, wann er dem Verkäufer eine Nachfrist setzen oder weitere Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Rechte ergreifen müsse.

Diese Rechtsprechung ist nicht neu: Bereits 2007 entschied das KG Berlin (Beschluss vom 03.04.2007, Az. 5 W 73/07), dass die Formulierung „in der Regel“ zu ungenau sei. Aus denselben Erwägungen ist auch von der ebenfalls häufig zu findenden Klausel „Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich“ dringend abzuraten.

Demgegenüber hält das Gericht die Angabe von „ca“-Fristen für zulässig und hält damit an seiner Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09) fest. Soweit möglich, sollten Shopbetreiber ihre Lieferfristen deshalb so konkret wie möglich fassen und ungenaue Angaben so weit wie möglich vermeiden. Sofern Abweichungen von der regelmässigen Lieferzeit nicht vermieden werden können, ist dem Käufer konkret zu erläutern unter welchen Voraussetzungen er mit längeren Lieferzeiten rechnen muss.

AG Berlin: Hindernisse für Tell-a-Friend-Werbung

Empfehlungsmarketing ist online wie offline ein wirksames Mittel zur Gewinnung neuer Kunden. Im Internethandel hat sich dazu ein mittlerweile sehr effektives Tool etabliert, die so genannte Tell-a-Friend-Funktion. Mit ihrer Hilfe kann der Besucher einer Seite einen Dritten einfach durch Eingabe von dessen E-Mail-Adresse auf ein bestimmtes Produkt, einen Artikel oder ähnliches hinweisen. Der Dritte erhält dann eine automatisch generierte (Werbe- ?) E-Mail. Doch ein aktuelles Urteil aus Berlin setzt dieser Praxis Grenzen.

Der vom AG Berlin-Mitte entschiedene Fall betraf eine Einladungs-E-Mail für einen Online-Shoppingclub. Eine Nutzerin versandte über das vom Shoppingportal zur Verfügung gestellte Tool eine Einladungsmail an den Kläger. Trotz Aufforderung, keine weiteren Mails zu versenden, erhielt der Kläger eine Erinnerungsmail. Das Shoppingportal verpflichtete sich daraufhin, keine Mails mehr zu verschicken, wenn der Empfänger zuvor widersprochen hatte. Hinsichtlich der ersten, von der Nutzerin versandten Mail vertrat es jedoch die Auffassung, dass es dafür keine Verantwortung trage. Auch handle es sich nicht um Werbemails, weil kein konkretes Produkt beworben würde.

Dieser Ansicht erteilte das AG Berlin-Mitte eine Absage. Bereits die erste Mail verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Bei dieser Mail handle es sich nicht etwa um einen freundlichen Hinweis, sondern sehr wohl um Werbung, da diese Empfehlungsmails ein wesentlicher Bestandteil des Marketingkonzepts des Betreibers sei. Werbemails bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Empfängers. Unerheblich ist, dass nicht der Betreiber selbst, sondern ein Benutzer die Mail verschickt, denn der Betreiber haftet zumindest als Mitstörer.

Nach diesem Urteil sollten betroffene Dienste ihr gesamtes Empfehlungsmarketing auf den Prüfstand stellen. Fraglich ist nämlich, ob nach diesem Urteil Tell-a-Friend-Werbung überhaupt noch zulässig ist. Die Vorschläge einiger Autoren

Bei E-Mail-Einladungen zu Shopping-Clubs und auch sonstigen E-Mail-basierten Tell-a-friend-Funktionen wie Produktempfehlungen ist Vorsicht geboten. Sie sollten in jedem Fall neutral gestaltet und nicht durch Gutscheine, Prämien oder Ähnliches incentiviert sein. (Quelle: Internetworld)

scheinen an der Realität vorbei gehen. Ohne incentive für den Einlader wird die Anzahl von Empfehlungs- bzw Einladungsmails mit hoher Wahrscheinlichkeit sehr bald gegen null gehen. Für  Shopping-Clubs, deren wesentliches Marketingelement eben diese Empfehlungsmails darstellen, bedeutet dies, dass deren Konzepte dringend auf den Prüfstand gehören.

BGH entscheidet zur Verbrauchereigenschaft bei Internetkäufen

Die Abgrenzung zwischen Unternehmer (§ 14 BGB) und Verbraucher (§ 13 BGB) ist nicht immer eindeutig. Gerade im eCommerce-Recht kommt ihr aber eine erhebliche Bedeutung zu. Ist der Kunde nämlich Verbraucher, so greifen zahlreiche Vorschriften zu seinen Gunsten ein, allen voran das Widerrufsrecht. Der BGH hat nun die Verbrauchereigenschaft von natürlichen Personen geklärt, die sowohl als Verbraucher als auch als Selbstständige auftreten.

Im dem Urteil zugrunde liegenden Fall bestellte die Klägerin, eine Rechtsanwältin, online Waren. Dabei gab sie ihren Namen ohne Berufsbezeichnung sowie ihre Kanzleianschrift an. Im Anschluss widerrief sie ihre Vertragserklärung und machte geltend, dass die Waren für private Zwecke bestimmt seien und ihr das Widerrufsrecht aus diesem Grund zustehe. Das Amtsgericht gab der Klage mit der Begründung statt, es sei unerheblich, wohin die Ware geliefert werde. Das Landgericht als Berufungsinstanz hob das Urteil jedoch auf und verwies darauf, dass die Anwältin aus der Perspektive des Verkäufers nicht erkennbar als Verbraucherin gehandelt habe.

Die Entscheidung des BGH fiel zugunsten der Verbraucher aus. Die Karlsruher Richter entschieden, dass Personen, die sowohl als Verbraucher als auch Unternehmer auftreten,

im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

Dies soll nur dann der Fall sein, wenn das Geschäft in Ausübung der selbstständigen Tätigkeit i.S.v. § 14 BGB abgeschlossen wird und darüber hinaus nur dann, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat. Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.

Im Ausgangsfall fehlte es an solchen Umständen, aus denen man zweifelsfrei hätte schließen müssen, dass der Kauf der freiberuflichen Sphäre der Anwältin zuzurechnen sei. Insbesondere könne aus der Angabe der Kanzleianschrift kein freiberufliches Handeln geschlossen werden, da bereits unklar sei, ob die Klägerin Anwältin sei oder möglicherweise Kanzleiangestellte.

Dieses Urteil hat zur Folge, dass Onlinehändler sich nicht mehr allein darauf berufen können, dass der Kunde eine gewerbliche Adresse angegeben habe. Im Zweifel wird der Kunde zukünftig als Verbraucher einzustufen sein, sofern sich nicht aus den Umständen nicht ergibt, dass das Geschäft eindeutig der unternehmerischen Sphäre des Kunden zuzuordnen ist.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Youtube und das Urheberrecht: Risiken beim Video-Upload und Embedding

Videoplattformen wie Youtube, MyVideo oder Clipfish sind untrennbar mit den Schlagworten Web 2.0 und user-generated content verbunden. Die Möglichkeit, Videos selbst hochzuladen, beflügelt die Kreativität vieler Internetnutzer. Häufig bieten Plattformen auch die Möglichkeit, mittels der so genannten Embedding-Funktion Videos in die eigene Homepage oder den eigenen Blog einzubinden. Doch sowohl beim Upload als auch beim Embedding darf geltendes Recht nicht außer Acht gelassen werden. Insbesondere bei urheberrechtlichen Verstößen drohen dem Nutzer Abmahnungen. Nicht immer ist der Provider in der Pflicht.

Als Grundregel gilt: Wer urheberrechtlich geschützte Videos verwendet oder urheberrechtlich geschützte Bilder in die Videos einbindet, ohne die erforderliche Lizenz zu besitzen, kann als Störer auf Unterlassung oder Beseitigung in Anspruch genommen werden. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für Provider, denn diese können neben dem Nutzer ebenfalls als Störer in Frage kommen. Ob der Verstoß mittels Hochladen oder Embedding geschieht, ist dabei unerheblich: Beides stellt einen Eingriff in die Verwertungsrechte des Urhebers durch Verbreitung dar. Auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt es dabei nicht an. Entscheidend für die Haftung ist einzig und allein, dass der in Anspruch Genommene irgendeinen Tatbeitrag geleistet hat, der zur Urheberrechtsverletzung geführt hat. In der Praxis erfolgt die Inanspruchnahme häufig durch eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung, in diesen Fällen hat der Störer auch die Anwaltskosten zu tragen. Hinzu kommt die Gefahr von schmerzhaften Schadensersatzforderungen, die meistens in Form einer fiktiven Lizenzgebühr erhoben werden.

Für Provider ist die oben genannte Formel problematisch, führt sie doch in uneingeschränkter Anwendung zu einer uferlosen Haftung, da schon das Bereitstellen von Webspace ursächlich für die Urheberrechtsverletzung ist. Die Rechtsprechung lässt Provider daher nur haften, wenn sie gegen ihre Prüfungspflicht verstoßen. Im Rahmen dessen muss zumindest ein zumutbares Maß an Aufwand betrieben werden, um Störungen zu vermeiden. Dies ist besonders dann der Fall, wenn er auf einen Verstoß hingewiesen wurde. Kann ein Provider also glaubhaft darlegen, dass er seinen Prüfungspflichten in zumutbarer Weise nachgekommen ist, so ist er von der Haftung befreit.

Abschließend lässt sich feststellen, dass es für die Haftung keinen Unterschied macht, ob das Video hochgeladen oder „nur“ eingebettet wird. Auf einer möglichen Haftung des Providers sollte sich ein Nutzer keinesfalls „ausruhen“, denn beide können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden. Es sollte als stets genau geprüft werden, ob das Video oder darin verwendete Bilder urheberrechtlich geschützt sind.

EuGH-Urteil zum Wertersatz: Widerrufsbelehrung erneut anzupassen?

Die Regelung zum Wertersatz im Fernabsatz nach deutschem Recht ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gemeinschaftswidrig. Dies hat zur Folge, dass einerseits künftig kein Wertersatz für die bloße Nutzungsmöglichkeit geltend gemacht werden kann und andererseits viele Widerrufsbelehrungen einmal mehr einer Anpassung unterzogen werden müssen. Droht nun eine neue Abmahnwelle?

Wer als Verbraucher einen im Internet geschlossenen Vertrag widerruft, ist nach derzeitigem Recht grundsätzlich verpflichtet, Wertersatz für die bisherige Nutzung zu leisten, unabhängig davon, ob die Sache tatsächlich genutzt wurde. Dies erklärte der EuGH nun für unvereinbar mit der EU-Fernabsatzrichtlinie. Eine Pflicht zum Wertersatz soll danach nur noch in Ausnahmefällen bestehen.

Der Entscheidung aus Luxemburg liegt die Erwägung zugrunde, dass eine nationale Regelung nicht die Wirksamkeit und Effektivität des (auf die EU-Fernabsatzrichtlinie zurückgehenden) Widerrufsrechts beeinträchtigen dürfe. Der Verbraucher habe in der Praxis nämlich keine Möglichkeit, sich vor Vertragsschluss ein Bild von der Kaufsache zu machen. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, diesen Nachteil auszugleichen und dem Verbraucher eine Prüfung der Sache zu ermöglichen und eine Bedenkzeit einzuräumen. Der EuGH sieht die Pflicht zum Wertersatz mit diesem Zweck als unvereinbar an: Sie könne den Verbraucher gänzlich davon abhalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Einzig und allein die Rücksendekosten können dem Verbraucher ohne weiteres auferlegt werden.

Eine Wertersatzpflicht komme allenfalls dann in Frage, wenn sich der Verbraucher selbst treuwidrig verhält. Welche Fallgruppen unter dieser Ausnahme einzuordnen sind, ließ der EuGH allerdings offen und übertrug die Aufgabe, dies zu entscheiden, ausdrücklich den nationalen Gerichten.

Unklar ist jedoch, welche Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen sind. Shopbetreiber befinden sich nun in einem Dilemma: Belassen sie die Belehrungen unverändert, so tragen sie das Risiko, angesichts des EuGH-Urteils abgemahnt zu werden. Ändern sie jedoch die Widerrufsbelehrung, müssen sie Wertersatzausfälle hinnehmen. Es gilt somit das juristische gegen das wirtschaftliche Risiko abzuwägen. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte bzw. auf Wertersatz verzichten kann, dem wird empfohlen, die Gestaltungshinweise 5 und 7 zur Muster-Widerrufsbelehrung umzusetzen und die dort angegebenen Passagen in den Widerrufsbelehrungstext einzufügen.

Google unter Beschuss: 10 AGB Klauseln unzulässig

Mit Urteil vom 07.08.2009 entschied das LG Hamburg (Az: 324 O 650/08; Abdruck bei Bundeszentrale Verbraqucherverband), dass Google bestimmte AGB Klauseln zukünftig nicht mehr verwenden darf. Das Verbot betrifft insbesondere Klauseln, die den in Deutschland geltenden Verbraucherschutz zu stark eingeschränkt haben. Das Urteil stellt aber vor allem klar, dass die bisherigen AGB von Google nicht mit dem (bereits geltenden) Datenschutzrecht vereinbar sind und persönliche bzw. personenbezogene Daten von Google nicht beliebig verwendet werden dürfen.

Das Verfahren war vom Verbraucherzentrale Bundesverband angestrengt (vbzv) worden.

Datenschutzrecht nicht beachtet
Ein wesentlicher Teil der Klage betraf Datenschutzklauseln. In diesen hatte Google sich das Recht eingeräumt, Verbraucherdaten unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte zu übermitteln oder mit Daten anderer Unternehmen zu kombinieren. Auch war Google danach berechtigt, personenbezogene Daten zu Werbezwecken zu verwenden. Das Gericht erklärte diese Klauseln für unwirksam, weil sie die Vorgaben der Datenschutzgesetze nicht ausreichend berücksichtigten. Diesen zufolge ist sicherzustellen, dass der Internetnutzer einer Verwendung personenbezogener Daten bewusst und eindeutig zustimmt. Zudem muss der Anbieter die Einwilligung besonders hervorheben.

Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes stärkt das Urteil die Rechte der Verbraucher und macht deutlich, dass auch amerikanische Unternehmen deutsche Verbraucherrechte einhalten müssen.

Das  Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist jedoch zweifelthaft, ob Google trotz anderslauternder Erklärung in Berufung gehen wird. Die Computer Reseller News zitiert Google:

Google stellt inzwischen zu dem Urteil fest: »Wir nehmen den Daten- und Verbraucherschutz sehr ernst.« In dem Rechtsstreit sei es um längst nicht mehr verwandte Nutzungsbedingungen für die Google Suchmaschine gegangen. Einige der Klauseln seien in der Tat unglücklich formuliert gewesen, wurden aber von Google bereits vor mehr als einem Jahr entsprechend umformuliert.

Neuregelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen ab heute in Kraft

Im Rahmen eines neuen Gesetzes zum Verbraucherschutz, das u.a. die Zulässigkeit von Telefonwerbung neu regelt, wird auch das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen modifiziert. Für den Onlinehandel bedeutet dies: Shopbetreiber, die auch Dienstleistungen anbieten, müssen ihre Widerrufsbelehrungen nun anpassen.

Im Zusammenhang mit der Neufassung des § 312d BGB, der das Erlöschen des Widerrufsrechts zum Gegenstand hat, wurde auch die Muster-Widerrufsbelehrung geändert.

Bisher lautete der entsprechende Gestaltungshinweis Nr. 9 wie folgt:

„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“

Dieser ist nun zu ersetzen durch:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

Die neue Rechtslage hat zur Folge, dass das Widerrufsrecht nur dann vorzeitig erlöschen kann, wenn der Verbraucher die Dienstleistung vollständig gezahlt hat. Es ist auch nicht mehr möglich, die Zustimmung zum vorzeitigen Erlöschen pauschal vom Verbraucher einzuholen, beispielsweise mittels einer Checkbox. Gegebenenfalls sollten die Bestellvorgänge auch dahingehend angepasst werden. Für die Belehrung empfiehlt sich nach wie vor die Verwendung der amtlichen Musterbelehrung, jedoch unter Verwendung des neuen Gestaltungshinweises.

Off Topic: Aufstand der Netzbürger

Mal wieder einen interessanten Artikel bei SPON gefunden. Der Artikel kommentiert die Bewegungen und (wahlkampfmotivierten) Aussagen von Parteien und Politikern zum Thema Netzsperren der letzten Tage.

So viel Aufregung um Internetsperren und Anwendungen wie den Kurznachrichtendienst Twitter wäre bis vor kurzem noch undenkbar gewesen.

Richtig: Bis zum Bundestagsbeschluss zum Thema Netzsperren fand zwar eine öffentliche Diskussion zum Thema “Zensur, Grundrechte und Informationsfreiheit” statt. Nur, die Politik beteiligte sich (bis auf einige einsame Ausnahmen) nicht an der Diskussion.

Aber jetzt ist ja Wahlkampf und plötzlich fürchten SPD und Grüne noch mehr Wählerstimmen zu verlieren.

Doch bei dieser Kampagne ist das anders. Erstmals spielt das Netz eine wichtige Rolle. Und das nicht nur als neuer Kommunikationskanal, über den die Kandidaten Angela Merkel und Frank-Walter Steinmeier, ihre Parteien und immer mehr Abgeordnete bloggen, twittern oder videopodcasten, um den erfolgreichen Internetwahlkampf von Barack Obama nachzuahmen.

Also zumindest ist bei einigen angekommen, dass man das Netz für Kommunikation einsetzen kann. Blöd nur, dass die Netzbürger nicht das ge-Twitter von Frau Merkel lesen wollen, sondern Stellungnahmen und sachliche Auseinandersetzung zum Thema Zensur. Es ist digitaler Wahlkampf, und keiner geht hin.

Die Internetaktivisten sind auf die etablierten Parteien, zu denen viele von ihnen nun auch die Grünen zählen, nicht gut zu sprechen. “Sie werden sich noch wünschen, wir wären politikverdrossen”, heißt einer ihrer Slogans.

Nicht nur im Willy-Brandt-Haus der SPD, wo sie massiv Facebook und Twitter für den Wahlkampf nutzen wollten, nun aber erschrocken feststellen, dass ihnen mindestens Häme, wenn nicht offene Ablehnung und blanker Hass aus dem Netz entgegenschlagen.

Seit dem Desaster um die Netzsperren

scheint der Kommunikationsfaden zwischen den großen Parteien und den Netzbürgern gerissen.

Stattdessen boykottieren die Netzbürger den digitalen Wahlkampf und kein Politiker versteht, warum denn niemand die schönen CDU-Facebook-Seiten besucht. Und anstatt die Herausforderung anzunehmen und sich den Diskussionen zu stellen fürchtet man jetzt schon die Geister, die man rief. Und plötzlich kehren sogar schon die vermeintlich Netzoffenen der schönen digitalen Welt den Rücken. So wird Matthias Güldner, Fraktionschef der Bremer Bündnis-Grünen (!), im Artikel zitiert:

Da mokierte er sich in der “Welt” über die “unerträgliche Leichtigkeit des Internets”, rechnete mit seiner eigenen Partei ab, der es gar nicht liberal genug zugehen könne im Netz. Er wetterte gegen die “Glorifizierung des Internets” und schäumte: Einige seiner Parteifreunde hätten sich wohl “das Hirn herausgetwittert”, so wenig sie sich dort um Grenzen von Recht und Anstand scheren wollten.

Die Politik befindet sich kurz vor dem Höhepunkt des Wahlkampfs in einem Dilemma. Wie kann man im Internet wichtige (und vielleicht entscheidende) Wählerstimmen einfangen, ohne die Fragen, die gerade jene Stimmen stellen, beantworten zu müssen?

Da sehe ich auch kein Lösung!

BGH: Preissuchmaschinen müssen Versandkosten anzeigen

Versandkosten müssen bei Preissuchmaschinen für den Nutzer auf einen Blick zu erkennen sein. So entschied der BGH am 16. Juli (Az. I ZR 140/07). Online-Händler sind demnach verpflichtet, die Versandkosten mit anzugeben, wenn sie auf Preissuchmaschinen Angebote einstellen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikgeräte vertreibt, Werbung auf der Preissuchmaschine froogle.de eingestellt. Die Versandkosten waren dabei nicht aufgelistet, diese wurden erst durch Anklicken der Produktseite sichtbar. Ein Mitbewerber hielt diese Praxis für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung. Bereits die Vorinstanzen gaben dem Mitbewerber Recht. Sie beanstandeten, dass die klickbare Produktseite kein „sprechender Link“ sei, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass über ihn weitere Informationen wie eben die Versandkosten abrufbar seien.

Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen und begründete seine Entscheidung mit Verweis auf die Preisangabenverordnung. Nach dieser ist jeder Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Die Aussagekraft des Preisvergleichs bei Preissuchmaschinen, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab, führten die Richter weiter aus. Aus diesen Gründen sei es nicht ausreichend, wenn der interessierte Verbraucher erst auf die Versandkosten hingewiesen wird, wenn er sich mit dem beworbenen Produkt näher befasst.

Neuordnung des Rückgabe- und Widerrufsrechts ist beschlossene Sache

Der Deutsche Bundestag hat am 2.7.2009 die seit längerer Zeit geplante Änderung des Widerrufsrechts nebst Rückgaberecht beschlossen. Die Änderungen sind Teil eines Gesetzes, das auch die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie sowie des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie umfasst. Die Änderungen treten am 11. Juni 2010 in Kraft.

Kernstück der Neuordnung ist die Überführung der Muster-Widerrufsbelehrung sowie der Muster-Rückgabebelehrung ins EGBGB. Damit erhalten die Muster nun Gesetzesrang, was wiederum zur Folge hat, dass deren Verwendung von Gerichten künftig nicht mehr als unzureichend bemängelt werden kann und somit auch nicht mehr abmahnfähig sein wird. Ein neu geschaffener § 360 BGB stellt unabhängig davon inhaltliche Mindestanforderungen an die Widerrufs- und Rückgabebelehrung auf, die dem Verbraucher ermöglichen sollen, Kenntnis seiner wesentlichen Rechte zu erlangen. Neben den Mustern sollen auch die bisherigen §§ 1 und 3 der BGB-InfoV, die die Informationspflichten der Unternehmer im Fernabsatzhandel beteffen, in das EGBGB übertragen werden.

Beseitigt wird auch die Ungleichbehandlung zwischen Internetauktionen und „gewöhnlichen“ Online-Shops. So soll künftig eine unverzüglich nachgeholte Widerrufsbelehrung in Textform einer solchen bei Vertragsschluss gleichstehen. Dadurch wird den Besonderheiten bei Online-Auktionen Rechnung getragen, sodass die Widerrufsfrist nunmehr auch bei eBay & Co. 14 Tage beträgt. Kommt der Unternehmer seiner Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung über das Widerrufsrecht nicht nach, bleibt es bei der Monatsfrist. Parallel dazu dürfte sich nun auch der mit dieser Problematik verwandte Streit um die Zulässigkeit des Rückgaberechts bei Internetauktionen erledigt haben.

Fazit: Die Neuordnung bringt sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher ein großes Maß an Rechtssicherheit mit sich. Mit Inkrafttreten der Änderungen sind Abmahnungen wegen Verwendung der Musterbelehrung endgültig nicht mehr zu befürchten. Auch die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Online-Shops und Online-Auktionen wird nun endlich der Vergangenheit angehören.

Bundesdatenschutzgesetz: Novelle light!

Endlich wurde sie beschlossen, die lange erwartete Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Ob sich das lange Warten jedoch gelohnt hat, sollte durchaus kritisch hinterfragt werden. Von den viel diskutierten Verschärfungen ist am Ende nur noch wenig übrig geblieben.

In der Sprache derer, die personenbezogene Daten gewerblich nutzen heisst das:

Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) “begrüßt, dass der Bundestag bei den Beratungen der Datenschutznovelle um einen auch für die Wirtschaft akzeptablen Kompromiss gerungen hat”.

Quelle: SPON

Dementsprechend enttäuscht sind auch die Befürworter eines strengeren Datenschutzes:

Auch aus Sicht der Grünen hat die Koalition den “ambitionierten” Vorstoß der Regierung derart “verwässert”, dass der Datenschutz darin nur noch in “homöopathischer Dosierung” erkennbar sei.

Quelle: heise.de

Was ist dann aber beschlossen worden? Zunächst einmal ist das viel diskutierte Opt-In-Verfahren nicht beschlossen worden. Das eigentlich anachronistische und deshalb dem Untergang geweihte Listenprivileg hat (mal wieder) überlebt. Der Datenschutzaudit ist zum Pilotprojekt verkümmert. Ansonsten viele unbestimmte Absichtsbekundungen und unbestimmte Rechtsbegriffe.

Zu den einzelnen (Nicht-)Änderungen werde ich sicherlich noch den einen oder anderen Kommentar verfassen.  Im Ergebnis steht jedoch fest, dass die jetzige Änderung nicht der von vielen Datenschützern lange geforderten Grundreform des Datenschutzes in Deutschland entspricht. Ein Jahr nach den großen Datenskandalen (Bahn, Lidl, Telekom etc.) ist in der Hochphase des Wahlkampfes kein Platz für ehrgeizige Vorhaben. Zu wichtig sind Wählerstimmen und Wirtschaftsinteressen gleichermassen.

Facebook scheitert mit Klage gegen StudiVZ

Die Unterlassungsklage des weltweit populärsten Social Networks Facebook gegen seinen deutschen Konkurrenten StudiVZ ist gescheitert. Die in Kalifornien ansässige Facebook Ltd. hatte StudiVZ vorgeworfen, deren Website vollständig kopiert zu haben und dabei sogar Original-PHP-Quellcodes verwendet zu haben. Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer des LG Köln wies die Klage am 16. Juni dieses Jahres zurück.

Das LG Köln konnte „trotz nicht zu übersehender Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten der beiden Internetseiten“ keine unlautere Nachahmung erkennen. Dafür fehle es an der erforderlichen Herkunftstäuschung. Mit anderen Worten: StudiVZ verucht nicht den Nutzern vorzugaukeln, sie befänden sich bei Facebook. Dabei spielt auch eine Rolle, dass Facebook bei Markteinführung von StudiVZ im November 2005 im deutschsprachigen Raum noch weitgehend unbekannt war. Auch der Vorwurf, StudiVZ habe sich unredlich Zugang zu den Quellcodes verschafft, schlug nicht durch. Dieser Vorwurf gründet nach Ansicht der Kammer lediglich auf Vermutungen.

Dennoch dürfte das Urteil aus Köln noch lange nicht das letzte Wort im Streit zwischen den beiden Netzwerkplattformen sein. Facebook kündigte an, in Berufung zu gehen. Darüber hinaus sind auch ein Prozess in den USA sowie eine Feststellungsklage am Landgericht Stuttgart anhängig. Ob das Kölner Urteil sich auf diese Verfahren auswirken wird, ist angesichts der unterschiedlichen Schwerpunkte beider Klagen fraglich.

LG Berlin kippt Rechtsprechung zum Rückgaberecht auf eBay

Darf dem Verbraucher bei eBay-Auktionen anstelle eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht eingeräumt werden? Was auf den ersten Blick reichlich unspektakulär erscheint, beschäftigt eBay-Nutzer ebenso wie Juristen bereits seit langem, denn viele Gerichte halten dies für unzulässig. Nun verwarf das LG Berlin seine bisherige Rechtsprechung und bejaht die Zulässigkeit eines Rückgaberechts bei Onlineauktionen. Dabei griff es auf einen Hinweis des Kammergerichts zurück.

Im Gegensatz zu Online-Shops gilt es bei eBay grundsätzlich mehrere Abweichungen zu beachten, beispielsweise eine unterschiedliche Widerrufsfrist. Diese Abweichungen hängen mit dem (juristischen) Umstand zusammen, dass bei eBay, anders als beim Online-Shop, der Kaufvertrag bereits mit Ablauf der Auktion (bzw. mit Klick auf „Sofort-Kaufen“) zustande kommt. Das wiederum bedeutet, dass bei eBay eine vorherige Belehrung in Textform (normalerweise als Brief, Fax oder E-Mail) nicht möglich ist. Genau das ist auch beim Rückgaberecht der Knackpunkt, denn das Gesetz schreibt vor, dass dieses bereit beim Vertragsschluss eingeräumt werden muss. Der Kunde müsste also bereits vor Ablauf der Auktion eine Rückgabebelehrung in Textform erhalten, was ja gerade nicht machbar ist.

Um dieses unbefriedigende Ergebnis zu korrigieren, griff das Kammergericht Berlin, deren Hinweis das LG Berlin seinem Urteil zugrunde legte, in die Trickkiste. Sinngemäß befanden die Richter, ein Rückgaberecht müsse zwar vertraglich vereinbart werden, die dazugehörige Belehrung in Textform sei allerdings eine bloße Wirksamkeitsvoraussetzung. Demnach wäre ein Rückgaberecht zulässig, sofern die Belehrung unverzüglich nachgeholt werde.

Die Entscheidung aus Berlin ist aus Sicht der eBay-Händler zu begrüßen. Wünschenswert wäre, dass der Gesetzgeber seinen Ankündigungen Taten folgen lässt und die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von eBay-Auktionen uns Online-Shops beendet. Bis dies geschehen ist, empfehlen wir in Anbetracht der weiterhin uneinheitlichen Rechtsprechung, bei eBay möglichst auf ein Rückgaberecht zu verzichten.

Off Topic: Generation C64 nutzt das Internet für Politik

Sehr interessanter Artikel in SPON. Demnach erkennen endlich auch die etablierten Medien in den Peer Medien einen ernstzunehmenden Beitrag zum (Vorsicht Zungenbrecher:) demokratischen Meinungsbildungsprozess .

Der eher abschätzige Begriff  “Generation C64″ soll jetzt zum Synomym für die neue Online-Elite der 15 – 35jährigen  werden, die sich mit den Mitteln der neuen Medien gegen das politische Sytem zur Wehr setzt, das ohne jede Kenntnis von dem Medium laufend in die kulturelle, informationelle und demokratische Freiheit einzugreifen versucht.

Mal beiseite gelassen, dass die plakative Titulierung Generation “xyz” als Etikett jeder sozialen Bewegeung oder Entwicklung der letzten 17 Jahre mittlerweile mehr als abgedroschen ist. Ungeachtet dessen, dass kein 25 Jähriger gewschweige denn ein 15 Jähriger je vom C 64 gehört hat.

Die Message lautet:  Demokratie findet mehr und mehr im Internet statt und wer Netzpolitik betreiben will, sollte das Netz zuerst auch verstanden haben.

eBay: Wo verläuft die Grenze zwischen privat und gewerblich?

Wer öfter als nur gelegentlich bei eBay Waren verkauft, wird sich sicher schon einmal mit der Frage auseinandergesetzt haben: Gelte ich noch als Privatverkäufer oder bin ich schon gewerblich? Die Abgrenzung mag schwer fallen, ist aber von erheblicher Bedeutung, weil gewerbliche Verkäufer verschiedene rechtliche Vorgaben einzuhalten haben.

Die Einstufung als gewerblich (und damit automatisch als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) hat zur Folge, dass der Ausschluss von Gewährleistungsrechten nicht mehr möglich ist. Außerdem muss der Verkäufer ein Impressum bereitstellen und dem Käufer ein Widerrufsrecht einräumen (Achtung: Die Widerrufsfrist beträgt bei eBay – sowohl für Auktionen als auch bei „Sofort kaufen“ – einen Monat!).

Einen Anhaltspunkt, wann ein gewerbliches Handeln vorliegt, liefert eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21. März 2007. Demnach setzt eine gewerbliche Tätigkeit ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an.

Wann man aber nun tatsächlich als gewerblich einzustufen ist, hängt, wie so oft, vom Einzelfall ab. Dabei können die Anzahl von Transaktionen und Bewertungen, der Auktionsumsatz, aber beispielsweise auch das Betreiben einer Shop-Seite, der „PowerSeller“-Status oder ähnliche Kriterien eine Rolle spielen. Eine Übersicht zur Rechtsprechung und zu solchen Einzelfällen hat Rechtsanwalt Carsten Föhlisch auf dem Shopbetreiber-Blog zusammengestellt.

Verbraucherschutz beim Online-Einkauf im EU-Ausland

Europäische Verbraucherzentren helfen beim Online-Shopping im EU-Ausland.

Die Europäische Union hat für den grenzüberschreitenden Kauf von Waren bzw. die Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Dienstleistungen einen Großteil der verbraucherschützenden Vorschriften harmonisiert. So gelten aufgrund verschiedener europäischer Rechtsvorschriften europaweite Mindeststandards, wie beispielsweise beim elektronischen Geschäftsverkehr, bei Haustürgeschäften, bei Fernabsatzverträgen, bei der Gestaltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie bei den Gewährleistungsrechten im Falle eines Kaufs beweglicher Sachen.

Allerdings sollte dabei nicht vergessen werden, dass es sich bei den harmonisierten Regelungen um Mindeststandards handelt, über die die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer nationalen Gesetze hinausgehen dürfen. Der Verbraucher sollte sich daher stets im Klaren sein, dass die Regelungen, die in Deutschland gelten, nicht zwingend auch in anderen EU-Ländern verbindlich sind.

Ein Beispiel hierfür sind die Widerrufsfristen, die unter anderem im Fernabsatz eingeräumt werden müssen. In Deutschland beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich 14 Tage, in manchen anderen Ländern hingegen nur sieben Tage, da die zugrundeliegende Richtlinie zwingend nur eine Mindestfrist von sieben Tagen vorsieht.

Es ist daher wichtig, sich im Vorfeld zu informieren, welche Rechte bei einem grenzüberschreitenden Einkauf bestehen, und nicht einfach von den deutschen Regelungen auszugehen.

Informationen rund um den grenzüberschreitenden Kauf von Waren oder die Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Dienstleistungen liefern beispielsweise die Europäischen Verbraucherzentren. In jedem Mitgliedstaat der EU sowie in Norwegen und Schweden gibt es ein europäisches Verbraucherzentrum (EVZ). Diese sind im Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren, kurz, ECC-Net (European Consumer Centres Network) zusammengeschlossen. Auch wenn nach einem Kauf im Ausland oder der Beauftragung eines ausländischen Dienstleisters Probleme auftreten, können Verbraucher, die nicht von vornherein anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, sich an das jeweilige Europäische Verbraucherzentrum wenden. Die europäischen Verbraucherzentren leisten Hilfestellung in Verbraucherschutzfragen und unterstützen den Verbraucher kostenlos bei der außergerichtlichen Geltendmachung seiner individuellen Ansprüche, in Einzelfällen vermitteln sie auch zwischen Verbraucher und Händler.

Auf der  Homepage des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland finden sich zahlreiche nützliche Informationen und Hilfestellungen in grenzüberschreitenden Verbraucherschutzfragen. Ausserdem besteht im Falle von Konflikten mit Händlern im EU-Ausland die Möglichkeit, ein Beschwerdeformular auszufüllen und das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland so um Hilfe zu ersuchen. Zwar verfügen die Europäischen Verbraucherzentren über keine unmittelbare Durchsetzungskompetenz bzw. „Handhabe“ gegenüber dem Unternehmer. Auch können sie dem Verbraucher ein etwaiges gerichtliches Verfahren nicht ersparen oder ein solches für ihn übernehmen. Beschwerden, die sich häufen, werden jedoch beispielsweise an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weitergeleitet. Das BVL wiederum kann im Falle grenzüberschreitender Verbraucherrechtsverstöße unter bestimmten Voraussetzungen zur Wahrung kollektiver Interessen gegen einzelne Unternehmer vorgehen. Einzelheiten können der Broschüre „Recht haben – Recht bekommen – ein Leitfaden für den europäischen Verbraucher zur Rechtsdurchsetzung im grenzüberschreitenden Kontext“ des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland entnommen werden.
Hier finden Sie das “Europäisches Formblatt für Verbraucherbeschwerden”, das von der Europäischen Kommission entworfen wurde, nebst Anleitung zum Ausfüllen. Das Formblatt  ist als Hilfestellung für den Verbraucher zur Geltendmachung seiner Rechte gedacht und dient ebenfalls der Erleichterung einer gütlichen Einigung.

Disclaimer: Nicht nur wirkungslos, sondern auch gefährlich

Einer der größten im Internet kursierenden Irrglauben ist die Annahme, man könne sich mittels eines Haftungsausschlusses vom Inhalt verlinkter Seiten distanzieren. Große Bekanntheit erfuhr in diesem Zusammenhang das viel zitierte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998. Doch die Rechtswirkung solcher Disclaimer geht in den allermeisten Fällen gegen Null, wie auch aktuelle Rechtsprechung bestätigt (vgl. unseren Beitrag vom 25. März). In einem lesenswerten Aufsatz setzt sich Martin Rätze von TrustedShops mit der Historie von Disclaimern und deren zweifelhaftem Nutzen auseinander. Über den (Un)Sinn von Disclaimern (Shopbetreiber-Blog)

Seit einiger Zeit findet eine neue Disclaimervariante vielfach Verwendung auf Internetseiten und in eBay-Auktionen. Diese trägt in der Regel den Titel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!“ und fordert Inhaber verletzter Rechte auf, sich zunächst ohne Anwalt – und ohne anwaltliche Rechnung -  an den Seitenbetreiber zu wenden. Wenngleich sich hinter derartigen Disclaimern die durchaus nachvollziehbare Furcht vieler Seitenbetreiber vor Abmahnungen verbirgt, sollte von deren Verwendung Abstand genommen werden. Wirksamen Schutz gegen Abmahnungen können auch solche Disclaimer nicht bieten. Schlimmer noch: Es besteht die Gefahr, dass solche diese Disclaimer ihrerseits abgemahnt werden. Ausführlicher befassen sich mit diesem Thema die Kollegen von Internetrecht Rostock auf ihren Seiten.

Fazit: Wie auch immer Disclaimer ausgestaltet sein mögen, sie entfalten keine Schutzwirkung. Stattdessen schaffen sie ein zusätzliches (vermeidbares) Abmahnrisiko. Der wirkungsvollste Schutz gegen Abmahnungen ist und bleibt, seinen Internetauftritt möglichst gründlich und fortlaufend auf Rechtsverstöße hin zu überprüfen.

BMJ – IP-Adressen sind personenbezogene Daten

In der laufenden Diskussion über die Zulässigkeit der Speicherung von IP-Adressen von Webseiten-Besuchern hat das Bundesministerium der Justiz nun in einer aktuellen Stellungnahme bestätigt

dass Betreiber von Internetportalen die Kennungen (IP-Adressen) der Besucher „nicht über den Zeitraum der Inanspruchnahme (Besuch der Webseite) hinaus“ speichern dürfen. IP-Adresse und Nutzungszeitpunkt stellten personenbezogene Nutzungsdaten dar, die dem Telemediengesetz unterliegen

Quelle: Daten-Speicherung.de

Der Bericht des BMJ befasst sich inhaltlich vor allem mit der Frage, ob IP-Adressen zum Zwecke der präventiven Strafverfolgung aufgezeichnet und ausgewertet werden dürfen. Eine entsprechende Praxis pflegt beispielsweise das BKA.

Ungeachtet dessen hält die Bundesregierung an ihrem geplanten Entwurf zur Legalisierung der Speicherung der IP-Adressen fest.

Schadensersatzpflicht des Admin-C bei Vertipper-Domains

Das LG Berlin hat in einem Urteil vom 13. Januar 2009 (Az. 15 O 957/07) entschieden, dass der Admin-C einer so genannten Vertipper-Domain auf Schadensersatz haftet. Damit geht das Gericht einen Schritt weiter als andere Gerichte in der Vergangenheit, die den Admin-C nur als Störer in die Haftung nahmen und lediglich zur Unterlassung verpflichteten. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Admin-C rechtfertigt sich, wenn dieser schuldhaft seine Prüfungspflichten verletzt.

Im vorliegenden Fall hatte ein ausländisches Unternehmen eine Vielzahl von Domains registriert und eine in Deutschland ansässige Person als Admin-C beauftragt. Bei den Domains, die hauptsächlich der Generierung von Werbeeinnahmen dienten, handelte es sich zum Teil um Vertipper-Domains, also um solche, die fremden Marken oder Namen nachempfunden sind und sich nur in einem oder wenigen Zeichen vom Original unterscheiden. Der Domaininhaber wurde mehrfach wegen Markenrechtsverletzungen abgemahnt.

Der Admin-C hatte von den Abmahnungen gegen den Inhaber Kenntnis. Daher sahen die Richter es als fahrlässig an, dass er sich dennoch pauschal als Admin-C für eine Vielzahl an Domains einsetzen ließ. Damit hat der Admin-C seine Prüfungspflichten verletzt. Auch hat er durch sein Mitwirken bei der Registrierung, ohne das die Rechtsverletzung nicht möglich gewesen wäre, einen eigenen Tatbeitrag geleistet.

Fazit: Ein Admin-C kann wegen Rechtsverletzungen zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er seine Prüfungspflichten missachtet. Wer sich als administrativer Ansprechpartner einer Domain zur Verfügung stellen will, sollte die Domain zuvor umfassend überprüfen.

Bundesdatenschutzbeauftragter sieht Umsetzung der BDSG-Novelle gefährdet

Anlässlich seines turnusmässigen Berichts warnte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Peter Schaar, davor, die in den letzten Monaten auf den Weg gebrachten Änderungen zum Schutz personenbezogener Daten und für mehr Transparenz (unser Bericht vom 09.03.2009), noch weiter zu verzögern.

Sollte das bis zum Ende der Legislaturperiode nicht mehr gelingen, befürchtet er negative Auswirkungen “im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit demokratisch organisierter Politik”. Die Bürger erwarteten zu Recht, “dass es nicht bei Ankündigungen bleibt, sondern dass der Datenschutz tatsächlich verbessert wird”. Das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften hatte die Bundesregierung Mitte Dezember auf den Weg gebracht. Doch inzwischen hätten sich “die Lobbyisten der Werbewirtschaft, des Adresshandels, aber auch die Profiteure des illegalen Datenhandels massiv eingeschaltet”, erklärte Schaar in Berlin. Er befürchte nun, “dass der Gesetzentwurf scheitert”.

(Quelle: Heise.de)

Dabei erinnerte Peter Schaar in seinem 22. Tätigkeitsbericht , dass der Datenschutz in Deutschland ohnehin einer Runderneuerung bedürfe. Im Zeitalter des “Ubiquitous Computing” bewegen sich die Bürger im neuen Spannungsfeld zwischen Facebook, nutzerbezogener individueller Werbung (Behavioral Targeting) und Datenmissbrauch (Spitzelaffären etc.). Die althergebrachten Begriffe und Instititute des Datenschutzes beschreiben und erfassen nur noch einen Teil des Feldes.

Während das Datenschutzgesetz in den 80er Jahren den “gläsernen Bürger” schützen wollte und damit vor allem Behörden zur sensiblen Datennutzung ermahnte, sind heute die intimsten Daten der Nutzer über Google & Co für nahzu jedermann frei zugänglich. Einerseits geben viele gerade jugendliche Nutzer heute jegliche Privatsphäre auf, indem sie nahezu alle persönlichen Daten im Internet öffentlich stellen. Andererseits fühlen sich die Bürger angesichts der Spitzel- und sonstiger Datenaffären von Konzernen wie Telekom, Lidl und Bahn völlig verunsichert, welche Daten heute überhaupt noch sicher sind.

Ein reformiertes Datenschutzgesetz sollte deshalb nicht lediglich einzelne Probleme bekämpfen, sondern Konzepte für  neue Begriffe der Privatsphäre, informationeller Selbstbestimmung und Datenschutz anbieten.

Keine Haftung von Bannerkunden für rechtswidrige Inhalte der Website

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht München entschieden, dass Bannerkunden nicht als (Mit-)Störer haften, wenn auf der Website, auf der die Bannerwerbung platziert ist, rechtswidrige Inhalte (hier Urheberrechtsverletzungen) angeboten werden.


Es sei nicht ersichtlich, dass das verklagte Unternehmen eine irgendwie geartete Einwirkungsmöglichkeit auf die Webseite habe. Zwar fördere es mit seiner Werbeplatzierung das Handeln des illegalen Portal-Betreibers.  Es jedoch weltfremd anzunehmen, dass die Plattform maßgeblich auf Werbegelder aus Deutschland angewiesen sei. Die Androhung eines Boykotts hätte daher keinerlei Wirkung erzielt. Insofern fehle an der realen Einwirkungsmöglichkeit des Beklagten.

(LG München: Beschl. v. 31.03.2009 – Az.: 21 O 5012/09), ausführlich hierzu Online-und-Recht.de

Das Urteil mag im vorliegenden Fall noch zutreffend davon ausgegehen, dass Werbekunden nur eingeschränkte bzw. gar keine Einflussmöglichkeiten auf die Webseiten haben, auf denen die jeweiligen Werbemittel (z.B. Banner) geschaltet werden. In der Konsequenz hiesse dies aber, dass illegale Seiten sich weiter mit legaler Werbung finanzieren können. Ob dieses Ergebnis so von den Münchner Richtern gewollt war?

LG Augsburg: Fehlende Angaben über Versandkosten ins Ausland nicht abmahnfähig

Onlinehändler sind verpflichtet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) die Versandkosten anzugeben. Davon umfasst sind auch die Auslandsversandkosten für jedes einzelne Land, in das der Händler seine Waren verschickt. Ist dies nicht ohne weiteres möglich, so muss der Händler weitere Angaben bereitstellen, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe der Versandkosten errechnen kann.

Es ist höchst umstritten , ob die fehlerhafte Angabe von Auslandsversandkosten als wettbewerbswidrig anzusehen ist und somit abgemahnt werden kann. Das LG Augsburg hat dies verneint und das Fehlen solcher Angaben in einer Entscheidung vom 11.03.2009 (Az. 2HK O 777/09) als Bagatellverstoß eingestuft. Gleichzeitig widerspricht das Gericht ausdrücklich der entgegengesetzten Auffassung des OLG Hamm.

Nach Ansicht der Augsburger Richter wäre die Aufstellung sämtlicher Auslandsversandkosten unmöglich. Vielmehr soll genügen, dass der Händler dem Kunden die Möglichkeit bietet, die Versandkosten zu erfragen:

Jedenfalls überschreitet aber ein Verstoß nicht die Erheblichkeitsschwelle. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass der Antragsgegner im Hinblick auf den Auslandsversand zur vorherigen Anfrage auffordert. Es handelt sich hierbei einerseits um etwa, womit der Verbraucher üblicherweise beim Auslandsversand ohnehin rechnet. Im Übrigen handelt es sich aus der Sicht des Verbrauchers um den einfacheren Weg, Versandkosten festzustellen, als wenn mit dem Angebot eine uferlose Aufstellung möglicher Versandkosten für alle weltweit in Betracht kommenden Orte unter Berücksichtigung sämtlicher Versandmodalitäten zur Verfügung stellen würde.

Anlass zum Aufatmen bietet dieses Urteil indes nicht: Auch wenn neben dem LG Augsburg bereits das KG Berlin und das LG Lübeck ähnlich entscheiden haben, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Hamm, dass es an seiner Auffassung festhält. Die Frage ist daher keinesfalls abschließend geklärt. Onlinehändler sind daher gut beraten, die Angabe von Versandkosten ins Ausland weiterhin so transparent wie möglich zu gestalten.

Hohe Hürden für die Zulässigkeit von Telefonwerbung

Telefonwerbung ohne die vorherige Zustimmung des Verbrauchers ist bereits seit 2004 ausdrücklich gesetzlich verboten (§ 7 Absatz 2 UWG). An dieses Verbot hat sich bislang kaum jemand gehalten. Da vor allem abschreckende Sanktionen fehlten, ging die telefonische Belästigung der Verbraucher munter weiter. Insbesondere marktunerfahrene Teilnehmer, Senioren, Jugendliche und Ausländer werden per Telefon regelmässig zu meist völlig unnützen und teuren Verträgen überredet.

In Zukunft soll mit dieser Unsitte nach dem Willen der Rechtssprechung und des Gesetzgebers Schluss sein.

Mit dem “Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen” will die Bundesregierung die Voraussetzungen für Telefonwerbung strenger regeln. Gleichzeitig sollen für Verstösse empfindliche Strafen verhängt werden.

Damit sich die Neuerungen nicht als stumpfes Schwert erweisen, stuft der Gesetzgeber Verstöße gegen die Einwilligungspflicht bei Cold Calls und gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung zukünftig als Ordnungswidrigkeiten ein.

Im Fall einer fehlenden Einwilligung bei Cold Calls kann eine Geldbuße bis zu 50.000,- EUR verhängt werden. Verletzungen hinsichtlich der Rufnummernunterdrückung werden mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- EUR geahndet.

(Quelle: mit ausführlicher Übersicht zu den Änderungen, www.adresshandel-und-recht.de)

Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen für eine  “ausdrückliche und vorherige Zustimmung” des Verbrauchers in den vergangenen Jahren in der Rechtssprechung entsprechend erschwert. So ist nach mittlerweile ständiger Rechtssprechung die Einwilligunserklärung innerhalb von AGB unzulässig.

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine vorformulierte Einwilligung für Telefonwerbung in AGB unzulässig ist. Nutzt ein Händler dennoch eine solche Klausel, kann er nicht nur von anderen Händlern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auch das LG Dortmund erklärte einige AGB-Klausel bezüglich der Weitergabe personenbezogenen Daten für Unzulässig.

(Quelle: www.shopbetreiber-blog.de)


Internet-Abofallen sind rechtswidrig

Endlich hat ein deutsches Oberlandesgericht zur Frage der Rechtmässigkeit sogenannter Internet-Abofallen entschieden. Nach einem Urteil des OLG Frankfurt a.M vom 04.12.2009 (Az 6 U 187/07) verstossen Anbieter von sogenannten Abodiensten regelmässig gegen die gesetzlichen Pflichten zur Preisangabe (PAngV), wenn diese die Kostenfplichtigkeit ihrer Dienste dem Verbraucher nicht hinreichend deutlich vor Vertragsschluss anzeigen. Solche Verträge sollen nach Ansicht der Richter sittenwidrig sein und damit keine Zahlungspflicht auslösen.

Werden im Internet kostenpflichtige Angebote unterbreitet, bei denen der durchschnittlich verständige Internetnutzer wegen der Art dieses Angebotes und wegen der weiteren Umstände seiner Präsentation mit einer Kostenpflichtigkeit nicht rechnet (sog. “Kostenfallen”), sind an den erforderlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit (§ 1 Abs. 1 und Abs 6 S. 2 PAngV; § 5 UWG) erhöhte Anforderungen zu stellen; diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

Damit werden nun Abzocker, die angeblich kostenlose Angebote für SMS-Versand, Ahnenforschung, DVD’s, mp3’s, songtexte, Strickmuster und weiss der Henker was , bereithalten, in ihre Schranken verwiesen.

Besser noch: das OLG entschied gleichzeitig, dass die Anbieter solcher Abzock-Dienste ihren unlauter erzielten Gewinn herauszugeben haben.

Ob mit diesem Urteil allerdings die endgültige Eindämmung für solche Abzockdienste eingeleitet wurde, bleibt fraglich. Die meisten Anbieter solcher Dienste verstecken sich hinter dubiosen Ltd’s im Ausland (Schweiz, Dubai etc. etc.) und versuchen sich damit der Rechtsverfolgung zu entziehen. Ausserdem beweisen die Anbieter bei der Gestaltung  ihrer Lockangebote erschreckend viel Fantasie und können quasi in Sekundenschnelle ihre Formulierungen und Gestaltungen in die nächste juristische Grauzone verschieben.

Vermutlich wird es deshalb noch einige Zeit beim Räuber-und-Gendarm-Spiel bleiben. Deshalb ist beim Angebot angeblich kostenloser Angebote im Internet weiterhin Vorsicht geboten!

Änderungen des eCommerce-Rechts zu voreilig?

Die Bundesregierung will mit einem neuen Gesetz die bisher bestehenden Schwachstellen im eCommerce-Recht beseitigen (wir berichteten). So soll das Widerrufsrecht nun auch für eBay-Händler 14 Tage betragen, ebenso sollen eBay-Händler Wertersatz und ein Rückgaberecht vereinbaren. Die Widerrufsbelehrung soll Gesetzesrang erhalten. Am 23. März fand zu dem Gesetzesvorhaben die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags statt.

Die angestrebten Änderungen sind grundsätzlich zu begrüßen. Insbesondere die Gleichstellung von eBay-Händlern mit Shopbetreibern verspricht ein größeres Maß an Rechtssicherheit und Verständlichkeit. Einer zügigen Verabschiedung des Gesetzes stünde jedoch entgegen, dass derzeit noch relevante Entscheidungen des EuGH ausstehen, die die Rechtslage in Deutschland maßgeblich beeinflussen können. Dies betrifft die Frage der Hinsendekosten sowie das Thema Wertersatz bei Widerruf. Im ungünstigsten Fall könnten die Entscheidungen sogar dazu führen, dass das neue Gesetz bereits vor Inkrafttreten erneut anpassungsbedürftig wäre.

Ein dringender Bedarf für die Änderungen besteht nicht, da die neue Muster-Widerrufsbelehrung bislang nicht erfolgreich abgemahnt wurde. Experten fordern daher, die Entscheidungen des EuGH abzuwarten.

Ist der Affiliate ein Handelsvertreter?

In einem lesenswerten Aufsatz der Rechtsanwälte Dr. Martin Bahr und Thomas Schroeter aus Hamburg wird die Frage aufgeworfen, ob Affiliates als Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB zu qualifizieren sind. Bejaht man diese Frage, hätte dies eine umfassende Ausweitung von Rechten und Pflichten für die Beteiligten zur Folge, insbesondere für den Merchant (Stichwort: Handelsvertreterausgleich), aber auch für den Affiliate selbst.

Die Autoren differenzieren dabei zwischen den verschiedenen Modellen „Pay per Click“, „Pay per Sale“ und „Pay per Lead“. Ausgehend von der gesetzlichen Definition des Handelsvertreters kommen sie dabei zu dem Schluss, dass der Affiliate bei den Verfahren „Pay per Click“ und „Pay per Sale“ nie Handelsvertreter ist. Wie die Rechtslage bei „Pay per Lead“ und anderen Sonderformen zu beurteilen ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen.

Wäre ein Affiliate im Einzelfall als Handelsvertreter einzuordnen, ist der Merchant möglicherweise verpflichtet, dem Affiliate nach Kündigung einen Ausgleich in Höhe von bis zu einer Jahresprovision zu zahlen. In einem zweiten Aufsatz setzen sich die Autoren mit den Voraussetzungen, der Bemessung der Höhe und den Folgen eines solchen Ausgleichsanspruchs auseinander.

Links:
Aufsatz 1
Aufsatz 2

Disclaimer ohne Rechtswirkung

In einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt (Az. 6 U 221/08) vom 05.03.2009 wurde die ständige Rechtssprechung bestätigt, wonach einseitigen Nutzungsbedingungen bzw. Haftungsbeschränkungen (sog Disclaimer) keine verbindliche Wirkung zukommt.

Das Wesen einer Internetseite liege gerade darin, von Dritten besucht und damit zur Kenntnis genommen zu werden. Es stehe dem Betreiber offen, den Zugang zu seiner Seite tatsächlich durch entsprechende technische Maßnahmen zu begrenzen und den Zugriff auf deren Inhalt etwa von dem vorherigen Abschluss eines Nutzungsvertrages abhängig zu machen. Solange das Flugunternehmen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mache, komme ihren Nutzungsbedingungen ebenso wie allen weiteren einseitigen Erklärungen über gewollte Nutzungsbeschränkungen keine Rechtswirkung zu.”

(aus der Pressemeitteilung des OLG)

Die noch immer weit verbreitete Ansicht, ein Webseiten-Betreiber könne durch einen Disclaimer seine Haftung etwa für Links ausschliessen, ist  unzutreffend.

In dem aktuellen Fall hatte des OLG über die Zulässigkeit des sogenannten Screenscaping zu entscheiden. Der Fall ist kommentiert bei den Kollegen Beckmman und Norda.

Speicherung von IP-Adressen könnte bald zulässig sein

Betreibern von Internetseiten soll nach einer geplanten Änderung des Telemediengesetzes (TMG) künftig erlaubt sein, die IP-Adressen der Seitenbesucher zu speichern. Nachdem verschiedene Gerichte die Frage nach der Zulässigkeit solcher Maßnahmen in der Vergangenheit unterschiedlich beantworteten (wir berichteten), soll die Gesetzesänderung nun für Klarheit sorgen.

Bereits heute speichern viele Webseitenbetreiber die IP-Adressen ihrer Besucher, hauptsächlich um ihre Seite vor Manipulationen wie beispielsweise Hackerangriffen zu schützen. Darüber hinaus werden die IP-Adressen an so genannte Adserver weitergeleitet, mit deren Hilfe auf der jeweiligen Website Werbung eingeblendet wird. Über diese Werbung finanzieren sich die meisten Online-Dienste. Datenschützer hingegen befürchten eine ausufernde Überwachung des Surfverhaltens sowie eine Zweckentfremdung duch Sicherheitsbehörden (Stichwort: Vorratsdatenspeicherung). Hierzu führt die taz Folgendes aus:

Unter dem Vorwand, dass Störungen abgewehrt werden sollen, könnten Firmen wie Google und Amazon das Surfverhalten auf ihren Seiten dauerhaft speichern. Außerdem könnten Sicherheitsbehörden auf diesen Datenfundus zugreifen. “Nur nicht erfasste Informationen sind sichere Informationen.” Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern kritisieren den “weit auslegbaren” Gesetzentwurf ebenfalls.

Quelle: taz

Ein Kompromiss könnte, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, getroffen werden, indem eine Zweckbindung sowie die Pflicht zur unverzüglichen Löschung der gespeicherten Daten im Gesetz festgeschrieben wird.

Fazit: Das neue Gesetz soll die IP-Adressspeicherung legalisieren, nicht jedoch dazu verpflichten. Damit kommt der Gesetzgeber den Webseitenbetreibern zweifelsfrei einen großen Schritt entgegen. Die Kunst wird darin bestehen, das Spannungsfeld zwischen Datenschutz und den Interessen der Onlinewirtschaft aufzulösen.

Einheitliches Widerrufsrecht für Online Shops und eBay Händler

Ein ausführlicher Artikel zur Neuordnung und Vereinheitlichung des Widerrufsrechts im Online Handel ist letzte Woche im Shopbetreiber-Blog erschienen.

Der Gesetz-Entwurf sieht zunächst vor, die Musterbelehrungen für Widerruf und Rückgabe in Gesetzesrang zu heben.

Wichtigste Änderung wird aber die Angleichung von Online- und eBay-Händlern hinschtlich der Widerrufsfrist sein. Diese Frist soll zukünftig einheitlich 14 Tage betragen. Damit entfällt zukünftig die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von eBay- und Online-Händlern.

EuGH droht Wertersatz bei Widerruf zu kippen

Onlinehändler können künftig möglicherweise keinen Wertersatz mehr verlangen, wenn der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Sollte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die entsprechende deutsche Regelung für europarechtswidrig halten, hätte dies weit reichende Konsequenzen für den Internethandel.

Nach derzeitigem deutschem Recht muss der Kunde nach Ausübung seines Widerrufsrecht Wertersatz leisten, wenn er die Kaufsache vorher in Gebrauch genommen hat, also nicht lediglich einer Prüfung unterzogen hat. Dem EuGH liegt nun ein Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Lahr vor, das genau diese Regelung zum Gegenstand hat:

Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 zu bestimmten Aspekten des Verbraucherschutzes bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?

Quelle: Shopbetreiber-Blog

Die EU-Generalanwältin beantwortet diese Frage in ihren Schlussanträgen wie folgt:

Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die generell besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufs durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsguts verlangen kann.

Quelle: Shopbetreiber-Blog

Im Kern bedeutet dies, dass die deutsche Wertersatzregelung wohl nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. In einer vergleichbaren Konstellation entschied der EuGH bereits letztes Jahr, dass ein Kunde bei der Rückgabe eines mängelbehafteten Kaufgegenstands keinen Wertersatz leiste müsse. Sollte der EuGH nun den Schlussanträgen folgen, wäre dies schon das zweite Urteil binnen kurzer Zeit, das eine deutsche Wertersatzregelung zu Fall bringt.

Obwohl noch kein Urteil vorliegt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der EuGH den Schlussanträgen folgen wird. Dies hätte neben einer spürbaren finanziellen Mehrbelastung vor allem zur Folge, dass die erst letztes Jahr geänderten Musterbelehrungstexte erneut geändert werden müssten – eine Pflicht, die jeden einzelnen Händler treffen wird.

Wir werden Sie informieren, sobald ein Urteil vorliegt.

Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes: 1. Entwurf vorgelegt

Der lange erwartete (gefürchtete) Entwurf zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes ist da. Mit den geplanten Änderungen soll eine Verbesserung des Datenschutzes erreicht werden. Damit reagiert die Bundesregierung vor allem auf die in letzter Zeit häufigen Datenskandale und die höhere Sensibiliserung der Bundesbürger beim Thema Datenschutz.

Die wichtigsten Neuregelungen bzw. Änderungen sind die Einführung eines sogenannten Datenschutz-Audits (DASG) und die Einführung des für Online-Dienste ohnehin bereits existierende Koppelungsverbots. Weiter soll das sogenannte Listenprivileg gestrichen werden.

Durch das Listenprivileg dürfen bestimmte personenbezogene Daten, wenn sie listenmäßig oder sonst zusammengefasst sind, ohne Einwilligung des Betroffenen zu Werbezwecken oder zur Markt- und Meinungsforschung übermittelt und genutzt werden. Dieser Erlaubnistatbestand hat sich jedoch nach Ansicht der Regierung in der Praxis als besonders nachteilig erwiesen:

“Die praktische Anwendung  dieser Vorschrift hat dazu geführt, dass personenenbezogene Daten der Bürgerinnen und Bürger weitläufig zum Erwerb oder zur Nutzung angeboten werden, (…) Personenbezogene Daten werden ohne Beachtung der Zweckbindung verarbeitet und mit weiteren Daten verknüpft und weiter übermittelt.”

Weiterhin zulässig soll hingegen die Verwendung listenmäßig zusammengefasster Daten zu eigenen Werbezwecken oder zur eigenen Markt- oder Meinungsforschung bleiben, wenn die Daten vom Werbenden selbst im Rahmen einer Vertragsbeziehung erhoben wurden.

Quelle: Shopbetreiber-Blog

Das für Onlinedienste bereits seit langem geltende Koppelungsverbot soll nun auch auf “marktbeherrschende Unternehmen” ausgeweitet werden. Nicht nachvollziehbar ist zunächst, weshalb lediglich marktbeherrschende Unternehmen vom Koppelungsverbot erfasst werden sollen, während im Internet  jeder noch so kleine Online-Dienst die Erbringung seiner Dienste nicht von der Erfassung von Kunden-Daten zu Werbezwecken abhängig machen darf.

Entsprechend ist der Entwurf auch bereits vom Bunderat kritisiert worden, der der Änderung schliesslich zustimmen muss. Welche der geplanten Änderungen letztlich in welcher Form umgesetzt werden, bleibt demnach abzuwarten.

Bereits jetzt stehen die geplanten Änderungen in der Kritik. So fordern die großen Verlegerverbände, das Listenprivileg beizubehalten:

„Die Wirtschaft braucht den Weg zum Verbraucher. Das geplante Bundesdatenschutzgesetz unterbindet jedoch mögliche Schritte zum potenziellen neuen Leser und Abonnenten“, erklär­ten dazu die Verle­ger. Hier werde das operative Geschäft per Gesetz ge­blockt. Konjunktur­programme würden auf diese Weise konterkariert.

Nach Aufruhr um AGB: Facebook rudert zurück

Für viel Wirbel sorgte kürzlich eine Ankündigung der Social-Networking-Plattform Facebook, neue AGB einzuführen, mittels derer sich das Unternehmen von Marc Zuckerberg nahezu uneingeschränkte Nutzungsrechte an Benutzerdaten und –inhalten sichern wollte. Dies löste unter den Nutzern einen Sturm der Entrüstung aus. Nun lenkt Faceook ein und belässt es bei den alten AGB. Doch auch deren Zulässigkeit steht in Frage.

Inhalt der neuen Bedingungen war unter anderem das Recht, Benutzerdaten unbegrenzt zu speichern sowie von Nutzern generierte Inhalte nahezu uneingeschränkt zu verwerten. Dagegen protestierten zahlreiche Benutzer, gründeten interne Protestgruppen oder drohten gar mit Löschung ihrer Accounts. Nachdem Zuckerberg die Änderungen zunächst im Facebook-Blog noch als Vereinfachung der Benutzung der Community verteidigte, folgte nur wenig später der Rückzieher: Man werde es zunächst bei den alten AGB belassen. Gleichzeitig kündigte Zuckerberg eine Überarbeitung an. In diesem Prozess sollen auch die Nutzer eingebunden werden.

Doch die bisherigen, derzeit noch gültigen AGB weisen erhebliche Fehler auf und dürfen den deutschen AGB-rechtlichen Vorgaben kaum standhalten. Insbesondere der Mix aus deutscher und englischer Sprache ist dem Nutzer kaum zuzumuten. Damit die Regelungen hierzulande wirksam sind, müsste Facebook sie einheitlich auf Deutsch bereitstellen und den hiesigen Vorgaben anpassen.

Der Konflikt um die Facebook-AGB erinnert stark an die Diskussion um die AGB des deutschen Netzwerks StudiVZ von vor ca. einem Jahr. Damals hatte das zum Holtzbrinck-Verlag gehörende Unternehmen den Unmut vieler Nutzer auf sich gezogen, als es ankündigte, zielgruppenorientierte Werbung, so genanntes Targeting, einzuführen. In Blogs und Foren machten Nutzer und Datenschützer, ähnlich wie im aktuellen Streit um Facebook, ihrer Verärgerung Luft. Die Konsequenz war, dass viele Mitglieder StudiVZ für ihren Alleingang abstraften und ihre Accounts kurzerhand löschten.

Damit Facebook nicht das Gleiche wie seinem deutschen Konkurrenten widerfährt, sollte man dort ihren Ankündigungen Taten folgen lassen, die neuen AGB transparent gestalten und die datenschutzrechtlichen Bedenken seiner Nutzer ernst nehmen.

Nr. 1 Abmahnungsgrund: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist immer noch der Abmahnungsgrund Nr. 1 in Deutschland. Dies ergabe eine jetzt veröffentlichte von Trusted Shops durchgeführte Umfrage.

Diese Tatsache ist vor allem deshalb verwunderlich, da man annehmen sollte, dass nach dem Inkrafttreten des neuen amtlichen Musters zum 01. April 2008 , die Formulierung einer wirksamen Rückgabe- bzw. Widerrufsbelehrung keine Schwierigkeiten bereiten sollte.

Es besteht (zu Recht) weitestgehend Einigkeit unter den Online-Händlern, dass die Abmahntätigkeit einiger Kollegen mittlerweile zu einer lästigen Unsitte (Stichwort Massenabmahnung) geworden ist.  Jedoch sollte dann auch auf Seiten der Händler darauf geachtet werden, dass zumidest einfach zu vermeidende Fehler auch tatsächlich unterbleiben.

Es wird deshalb dringend nochmals empfohlen, bei der Formulierung von Rückgabe- bzw. Widerrufsbelehrungen unbedingt das amtliche Muster zu verwenden.

Weitere abmahnträchtige und zu vermeidende Fehler finden Sie im neu eingerichteten Themenbereich Abmahnung.